Steuerliche Erleichterungen durch weiteres Corona-Gesetz auf den Weg gebracht

17.02.2022 | FGS Blog

Die Bundesregierung hat am 16. Februar 2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Hierdurch sollen die bisherigen steuerlichen pandemieveranlassten Erleichterungen verlängert und teilweise sogar dauerhaft eingeführt werden. Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen betreffen auch alle gemeinnützigen Körperschaften. Weitere Erleichterungen sind für die gemeinnützigen Körperschaften von Vorteil, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Der Gesetzesentwurf wird nun in das parlamentarische Verfahren überführt.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen für 2020 wird in beratenen Fällen um weitere drei Monate verlängert. In geringerem Umfang werden für alle Steuerpflichtigen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert.

Bis zu 3.000 EUR steuerfreier Pflegebonus

Pflegekräfte können eine einkommensteuerfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 EUR erhalten. Dabei wird der vom Arbeitgeber ausgezahlte Betrag durch den Bund bzw. das Land erstattet. Begünstigt sind alle Zahlungen auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage, nicht dagegen freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Die Regelung gilt für Beschäftigte in

  • Krankenhäusern,
  • ambulanten Pflegediensten-, und ambulanter Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen sowie
  • Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer und pflegebedürftiger Menschen sowie Menschen mit Behinderung.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Wurde seit Jahresbeginn wegen der ausgelaufenen Förderung bereits Lohnsteuer abgezogen, kann dies nachträglich im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer korrigiert werden.

Homeoffice-Pauschale

Die bestehenden Regelungen zur Homeoffice-Pauschale werden um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Danach können alle Steuerpflichtigen weiterhin Aufwendungen für die Arbeit im Homeoffice als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bis zu einem Betrag von 600 EUR geltend machen.

Erleichterungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

  • Die erweiterte Möglichkeit zur Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wird um ein Jahr verlängert. Die degressive Abschreibung erlaubt eine im Vergleich zur linearen Abschreibung bis zu 2,5-fach höhere Abschreibung, höchstens 25 %.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Danach ist ein Verlustrücktrag bis zu 10 Mio. EUR möglich. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gilt wieder die alte Begrenzung in Höhe von 1 Mio. EUR.
  • Der verlängerte Zeitraum für den Verlustrücktrag gilt ab 2022 dauerhaft. Danach kann der Verlustrücktrag für zwei Jahre (statt einem Jahr) vor dem Verlustentstehungsjahr geltend gemacht werden. Abgeschafft wurde zugleich der teilweise Verzicht auf den Verlustrücktrag zugunsten eines Verlustvortrags. Der Steuerpflichtige kann nur noch insgesamt auf den Verlustvortrag verzichten. Aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen ist allerdings stets im Hinterkopf zu behalten, dass steuerpflichtige Tätigkeiten der Mittelbeschaffung, also der Erzielung von Gewinnen, dienen und Verluste gemeinnützigkeitsschädlich sein können.