Die ertragsteuerliche Behandlung von Leistungen zum NewPlacement/Outplacement, die ein Arbeitgeber durch einen Anbieter an seine Mitarbeiter erbringt, um deren Bereitschaft zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zu erhöhen, war lange umstritten. Diese Frage wurde nun durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2020, also rückwirkend, geklärt. Damit sind alle NewPlacement-/ Outplacementberatungen, die nach diesem Stichtag erfolgt sind oder in Zukunft erfolgen, einkommensteuerfrei.

Kernpunkt des Streits war, ob die Beratung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit steuerfrei ist oder das Arbeitnehmerinteresse im Vordergrund steht. In vereinzelten Urteilen hat die Rechtsprechung das überwiegend eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers verneint und die Beratungsleistungen als geldwerten und damit steuerpflichtigen Vorteil angesehen. Der Arbeitnehmer sollte die Kosten der Beratung jedoch im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen können. Da der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren Werbungskosten des Arbeitgebers nicht ohne weiteres berücksichtigen darf, musste er den Wert der Beratung als geldwerten Vorteil lohnversteuern.

Der Gesetzgeber reagierte zunächst im Jahr 2019 mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 EStG. Hiernach waren Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, steuerfrei. Strittig blieb aber, ob auch Beratungen zum NewPlacement/ Outplacement hiervon erfasst sein sollten. Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass separat zu beurteilenden Leistungen mit dem Schwerpunkt „Perspektivberatung“, „Marktvorbereitung“, „Vermarktung/Neuplatzierung“ oder „steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beratung“ nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert und § 3 Nr. 19 EStG um einen Satz erweitert.

Steuerfrei sind nunmehr auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Ausweislich der Gesetzesbegründung will der Gesetzgeber hiermit klarstellen, dass auch Leistungen des NewPlacements/ Outplacements steuerfrei sind - und zwar auch dann, wenn diese nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem qualifizierten Berater für NewPlacement/Outplacement erbracht werden. Wird unmittelbar ein NewPlacement-/Outplacementberater beauftragt, muss der Arbeitgeber daher die Kosten der Beratung dem Mitarbeiter weder offenlegen, noch pauschal versteuern. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 19 EStG ist zwar nur zu gewähren, wenn die Beratungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben, eine signifikante Einschränkung sollte hiermit nicht verbunden sein. Kritisch dürften entsprechende Fortbildungen mit Incentive-Charakter (etwa Maßnahmen in touristisch attraktiven Hotels) sein oder wenn der Auswahl der Kandidaten eine Belohnungsmotivation zu Grunde liegt.