Die OECD hat am 16.3.2020 und 20.3.2020 Empfehlungen veröffentlicht, wie Regierungen und Steuerbehörden die durch die Coronavirus-Pandemie ausgelöste Belastung der Steuerpflichtigen minimieren können. Diese könnten insb. dann zur Anwendung kommen, wenn Steuerpflichtige aufgrund von Liquiditätsproblemen in Schwierigkeiten geraten, ihre Steuererklärungs- und Zahlungspflichten einzuhalten. Die Empfehlungen sollen nationale Steuerverwaltungen unterstützen, geeignete steuerliche Entlastungsmaßnahmen einzuleiten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Handlungsmöglichkeiten für Finanzverwaltungen

  • Fristenverlängerungen: Steuerpflichtige, die durch die Coronavirus-Pandemie besonders betroffen sind, sollen verlängerte Fristen für die Einhaltung der Steuererklärungs- sowie Zahlungspflichten gewährt bekommen.
  • Steuerstundungen: Einführung von Zahlungsaufschüben für fällige Steuerzahlungen.
  • Verspätungs- und Säumniszuschlag sowie Zinsen: Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie die Zinsen könnten für unmittelbar Betroffene ausgesetzt werden.
  • Erleichterung von Zahlungsplänen: Der Staat soll leichtere Zugänge zu möglichen zinsfreien Zahlungsplänen schaffen und die Verlängerung von Laufzeiten ermöglichen.
  • Schuldeneintreibungen: Die Schuldeneintreibung und die damit in Verbindung stehenden Maßnahmen (Vollstreckungshandlungen) sollen ausgesetzt werden.
  • Zeitnahe Rückzahlungen: Die Verfahrungen für Rückerstattungen an Steuerpflichtige sollen vorrangig behandelt werden.
  • Rechtssicherheit: Die Rechtssicherheit bei der Besteuerung soll frühzeitig hergestellt und kommuniziert werden.
  • Verbesserter Service: Die Steuerverwaltungen sollen ihre Dienstleistungen für den Steuerpflichtigen verbessern, indem sie z.B. spezielle Hotlines einrichten und verlängerte Öffnungszeiten anbieten.
  • Kommunikation: Einführung einer verbesserten Kommunikation ggü. Steuerpflichtigen mithilfe von digitalen Medien.

Das OECD-Papier vom 16.3.2020 finden Sie hier.

Steuerpolitische Maßnahmen

  • Vorübergehende Sozialleistungen und steuerliche Beihilfen: Ausweitung temporärer Sozialleistungen und steuerlicher Beihilfen an Einzelpersonen sowie Unternehmen. Zudem Ermöglichung eines breiteren Zugangs zu Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Urlaub aus familiären Gründen. Außerdem Erhöhung von Standard-Barleistungen, die über das Steuersystem abgewickelt werden könnten.
  • Verzicht auf bzw. Aufschub von Arbeitgeber- und Selbständigenbeiträgen zur Sozialversicherung sowie Lohnsteuer: Schwer betroffene Sektoren könnten mithilfe der Befreiung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ihre Arbeitskosten senken.
  • Steuervergünstigungen für Arbeitnehmer im Gesundheitswesen und anderen systemrelevanten Sektoren: Überstunden von Einkommensteuer und Sozialabgaben befreien. Anreize für Arbeitnehmer im Ruhestand, die vorübergehend wieder in systemrelevanten Branchen aushelfen könnten.
  • Umsatz-, Verbrauchsteuer und Zölle: Aufschub der Zahlung von Umsatz- und Verbrauchsteuern sowie Zöllen auf importierte Güter, insb. Nahrungsmittel und Medikamente.
  • Rückerstattung überschüssiger Vorsteuerbeträge: Beschleunigung der Rückerstattung überschüssiger Vorsteuerbeträge.
  • Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen: Vereinfachung der Verfahren für die Beantragung der Befreiung von der Umsatzsteuer auf uneinbringliche Forderungen.
  • Anpassung steuerlicher Vorauszahlungen: Bei der Berechnung der Steuerschuld sollen erwartete Auswirkungen auf den Unternehmensumsatz beachtet werden.
  • Verlustverrechnung: Ausweitung von Verlustvortragsverrechnungen.
  • Wirtschaftlichen Aufschwung fördern: Nach der Krise soll die Steuerpolitik das Gleichgewicht zwischen fiskalischen Anreizen und Haushaltskonsolidierung sicherstellen.

Das OECD-Papier vom 20.3.2020 finden Sie hier.

Umsetzung in Deutschland

Bislang hat das BMF, gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder, durch zwei Schreiben vom 19.3.2020 steuerliche Sofortmaßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus erlassen. Diese sehen erleichterte Anforderungen bei Steuerstundungen, Anpassungen von Vorauszahlungen sowie der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen vor. Einen Überblick über diese Schreiben finden Sie hier.