Stiftungsrechtsreform unter Dach und Fach

28.06.2021 | FGS Blog

Kurz vor dem vergangenen Wochenende haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die lang ersehnte Reform des Stiftungsrechts beschlossen. Das bislang föderal zersplitterte Stiftungsrecht wird nun bundeseinheitlich und abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gebündelt. Zudem wird ein zentral geführtes Stiftungsregister mit (negativer) Publizitätswirkung eingerichtet. Diese beiden wesentlichen Ziele der Reform werden durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts umgesetzt. Dieses beinhaltet bundeseinheitliche Regelungen unter anderem zur Errichtung und zum Namen, Sitz und Vermögen einer Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung und der Kapitalerhaltung, sowie zu Rechten und Pflichten der Organmitglieder. Ebenfalls geregelt sind Änderungen der Stiftungssatzung und andere Strukturänderungen sowie die Beendigung von Stiftungen, unter anderem im Wege der Zulegung und Zusammenlegung.

Entgegen mancher Darstellung in den Medien erfährt das Stiftungsrecht allerdings keine grundlegende Änderung. Vielmehr kommt es, wie in der Gesetzesbegründung betont wird, auf Grundlage des bereits geltenden Rechts zu einer Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Daher lassen sich aus dem Reformgesetz wechselseitige Auswirkungen zwischen dem derzeit noch geltenden und dem künftig geltenden Stiftungsrecht entnehmen.

Sowohl der vorangegangene Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vom Herbst vergangenen Jahres (siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 29. September 2020) als auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 12. Februar 2021 (siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 9. Februar 2021) waren in Wissenschaft und Praxis teilweise heftig kritisiert worden. In der öffentlichen Expertenanhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags durfte auch unser Partner Prof. Dr. Stephan Schauhoff in seiner Funktion als Vorstandsmitglied des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen auf erforderliche Nachbesserungen hinweisen. In Reaktion auf diese Kritik hat der Rechtsausschuss noch in einigen wichtigen Punkten Verbesserungen für Stifter und Stiftungen vorgenommen.

Die meisten Änderungen werden erst in rund zwei Jahren, am 1. Juli 2023, in Kraft treten. Das Stiftungsregister mit Publizitätswirkung kommt zum 1. Januar 2026. Dessen ungeachtet sollten die nunmehr beschlossenen Gesetzesänderungen bereits heute sowohl bei Errichtung neuer Stiftungen als auch in Bezug auf bereits bestehende Stiftungen beachtet werden. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen der Stiftungsrechtsreform.

Entstehung von Stiftungen/mutmaßlicher Stifterwille

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hatte der Gesetzgeber den Begriff der „Errichtungssatzung“ als die für die Stiftung maßgebliche Satzung als Bestandteil des Stiftungsgeschäfts definiert. Mit diesem Rechtsbegriff wurde auch das Verständnis verbunden, dass diese „Errichtungssatzung“ ein Hindernis für zukünftige Änderungen der Stiftung darstellen könnte. Dieser Begriff ist nunmehr nicht mehr im Gesetzestext enthalten, sondern es bleibt neutral bei dem Begriff der „Satzung“. Zwar hat die Satzung bei Errichtung der Stiftung nach wie vor eine große Bedeutung für den Stifterwillen. Aber es gibt nach dem BGB nicht mehr die Errichtungssatzung als eigenes Rechtsinstitut.

Bei der Auslegung und Weiterentwicklung des Stifterwillens bleiben mehr Freiräume, da diese entsprechend der Veränderung wesentlicher Verhältnisse als regelmäßig gewollt angesehen wird. Dazu korrespondiert, dass der Gesetzgeber weiterhin auch an der Bedeutung des mutmaßlichen Willens des Stifters festhält und diesen während der Tätigkeit der Stiftung von den Stiftungsorganen, aber auch von der Stiftungsbehörde, berücksichtigt wissen möchte. Gerade bei Satzungsänderungen und Umstrukturierungen von Stiftungen kommt dem mutmaßlichen Stifterwille eine entscheidende Bedeutung zu. Der Gesetzgeber hält in diesen Zusammenhang an dem Grundsatz fest, dass mit Stiftungserrichtung der in diesem Zeitpunkt niedergelegte Wille oder der mutmaßliche Wille unter Berücksichtigung wesentlicher nachfolgender Veränderungen maßgebend ist.

Stiftungsregister mit Publizitätswirkung

Wichtiger Bestandteil der Stiftungsreform ist das Stiftungsregister, welches Stiftungen erhebliche Erleichterungen im Rechtsverkehr bringen wird, da die Vertretungsbefugnis nicht mehr durch Vertretungsbescheinigungen der Stiftungsbehörden nachgewiesen werden muss.

Eine Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist grundsätzlich durch jede Person ohne Darlegung eines besonderen Interesses möglich. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme wird nur eingeschränkt, wenn die Stiftung oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse daran haben, bestimmte Inhalte nicht offen zu legen, wie z. B.  personenbezogenen Daten von Destinatären einer Familienstiftung. Das Register beseitigt nicht die Meldepflichten zum Transparenzregister. Durch das zwischenzeitlich beschlossene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird die bisherige Meldefiktion bestimmter Register mit Wirkung zum 1. August 2021 abgeschafft (vergleiche hierzu unseren Blog-Beitrag vom 19. März 2021). Es muss daher bei Stiftungen eine Eintragung in beide Register erfolgen. Allerdings plant der Gesetzgeber dies in der nächsten Legislaturperiode, also vor 2026, zu beheben.

Das Stiftungsvermögen und seine Verwaltung

Künftig regelt § 83b BGB die Zusammensetzung des Stiftungsvermögens für Ewigkeitsstiftungen und Verbrauchsstiftungen sowie Grundlegendes zur Verwaltung des Stiftungsvermögens. Die Norm bezeichnet das von Stiftungen, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurden, dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen künftig als sogenanntes Grundstockvermögen. Daneben gibt es das sogenannte sonstige Vermögen. Zum Grundstockvermögen gehören das der Stiftung bei Errichtung gewidmete Vermögen (Dotationskapital), spätere Zustiftungen und das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmte Vermögen. Das Gesetz regelt auch die sogenannte Hybridstiftung. Bei dieser wird ein Teil des einer Ewigkeitsstiftung gewidmeten Vermögens (Dotationskapital) zu sonstigem – verbrauchbarem – Vermögen bestimmt (§ 83b Abs. 3 BGB).

Eine wesentliche Verbesserung gegenüber den Gesetzesentwürfen hat die im Vorfeld stark diskutierte Regelung zur Behandlung von Umschichtungsgewinnen erfahren (zu den Einzelheiten der bisherigen Überlegungen vergleiche unseren Blog-Beitrag vom 29. September 2020 und unseren Blog-Beitrag vom 9. Februar 2021). In § 83c Abs. 1 Satz 2 BGB wird künftig klargestellt, dass Zuwächse, also Erträge aus der Veräußerung von Grundstockvermögen für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden dürfen, ohne dass es dazu einer besonderen Satzungsbestimmung bedarf. Voraussetzung ist, dass die Verwendung der Umschichtungsgewinne nicht durch die Satzung beschränkt oder ausgeschlossen ist. Soweit Umschichtungsgewinne für die Erhaltung des Grundstockvermögens benötigt werden, weil beispielsweise Realwerterhalt gilt oder Grundstockvermögen verbraucht wurde, dürfen Umschichtungsgewinne dagegen unabhängig von der Satzung nicht für die Stiftungszwecke verwendet werden.

Das BGB schreibt künftig den bislang in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich formulierten Grundsatz der Erhaltung des Grundstockvermögens fest: „Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten.“ (§ 83c Abs. 1 Satz 1 BGB). Allerdings konkretisiert der Gesetzgeber nicht weiter, wie genau dieser Erhalt auszusehen hat, ob er gegenständlich gemeint ist oder nach dem Real- oder dem Nominalwert zu erfolgen hat. Maßgeblich hierfür wird daher nach wie vor insbesondere der Stifterwille sein, wie er zur Zeit der Errichtung der Stiftung bestand und in der Stiftungssatzung oder einem darauf gründenden Kapitalerhaltungskonzept zum Ausdruck kommt.

Stiftungsorgane und Business Judgement Rule

Die Rechtsstellung der Stiftungsorgane ergibt sich bislang nur über Verweisungen in das Vereinsrecht. Künftig enthält das Stiftungsrecht selbst in den §§ 84 – 84c BGB grundlegende Regelungen zu den Stiftungsorganen, ihren Rechten und Pflichten, der Beschlussfassung und Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.

Begrüßenswert ist insbesondere die Kodifizierung der – auch heute bereits geltenden – Business Judgement Rule. Danach haften Stiftungsorgane beispielsweise bei der Vermögensanlage unter bestimmten Voraussetzungen nicht für eine Fehlentscheidung. Dies gilt dann, wenn sie die geltenden Gesetze und die Stiftungssatzung beachtet haben und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen durften, zum Wohle der Stiftung zu handeln.

Satzungsänderungen

Die Voraussetzungen für die Änderung der Stiftungssatzung sind nunmehr bundeseinheitlich und abschließend im BGB geregelt (§§ 85 bis 85b BGB). Bislang sind die Voraussetzungen in den noch geltenden Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich ausgestaltet.

Unterschiedlich hohe Hürden

Künftig unterscheidet das BGB zwischen drei Arten von Satzungsänderungen. Je stärker eine Satzungsänderung dabei das Wesen einer Stiftung berührt, desto strenger sind die Voraussetzungen. So unterliegen beispielsweise Änderungen des Satzungszwecks in der Regel strengeren Voraussetzungen als Änderungen der Binnenverfassung. Änderungen des Satzungszwecks können ihrerseits unterschiedlich strengen Voraussetzungen unterliegen. Dabei stellt nicht jede Änderung der Zweckbestimmung einer Stiftung zugleich eine Änderung des Satzungszwecks dar. In nicht wenigen Praxisfällen ist die Änderung der Zweckbeschreibung lediglich eine Klarstellung des tatsächlichen oder mutmaßlichen historischen Stifterwillens.

„Umwandlung“ in eine Verbrauchsstiftung

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine „Umwandlung“ einer “Ewigkeitsstiftung” in eine Verbrauchsstiftung “ durch Satzungsänderung im Vergleich zum Regierungsentwurf lockerer gefasst. Nicht erforderlich ist die “endgültige Unmöglichkeit” der Zweckverfolgung. Eine solche “Umwandlung” ist bereits dann zulässig, wenn eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der Gesetzgeber hat im Gesetz klargestellt, dass diese Voraussetzung insbesondere bei wirtschaftlich notleidenden Stiftungen erfüllt ist, die über keine ausreichenden Mittel mehr verfügen und in absehbarer Zeit auch keinen hinreichenden Mittelzuwachs erwarten.

Gestaltungsfreiheit des Stifters

Die gesetzlichen Bestimmungen sind dispositiv. Der Stifter – und auch nur er – kann im Stiftungsgeschäft (einschließlich der Errichtungssatzung) die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen regeln. Der Stifter kann eine Satzungsänderung auch unter erleichterten Voraussetzungen zulassen. Dies gilt allerdings nur für Satzungsänderungen, die durch die Stiftungsorgane beschlossen werden (nicht aber für Satzungsänderungen durch die Stiftungsbehörde). Eine vom Gesetz abweichende Regelung setzt voraus, dass der Stifter den Inhalt und den Umfang von möglichen Satzungsänderungen bereits in der entsprechenden Satzungsermächtigung hinreichend bestimmt festgelegt hat. Der Stifter darf demnach keine Blanko- oder Pauschalermächtigung zur Änderung der Satzung erteilen. Vielmehr muss er den Stiftungsorganen Leitlinien und Orientierungspunkte für die Satzungsänderung vorgeben.

Was jetzt zu tun ist

Die nun beschlossenen Regeln sind schon heute bei den Planungen zur Errichtung einer Stiftung zu berücksichtigen. Insbesondere sollten Stifter die Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, die der Gesetzgeber ihnen einräumt. Auch wenn die Neuregelungen erst am 1. Juli 2023 in Kraft treten, entfalten sie bereits heute “faktische” Wirkung.

Bereits bestehende Stiftungen sollten prüfen, ob sie noch vor Inkrafttreten der Reform, also vor dem 1. Juli 2023, ihre Satzung an das neue Recht anpassen. Eine Anpassung wird nach geltendem Stiftungsrecht in der Regel zulässig sein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Stifter eine solche Regelung aufgenommen hätte, wenn er zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung die Änderung des BGB vorausgesehen hätte. Bestehende Stiftungen sollten ihre Satzungen in Zusammenschau mit dem noch geltenden einschlägigen Landesstiftungsgesetz auf Änderungsmöglichkeiten überprüfen. In dem Zusammenhang sollten Stiftungen keine Mühen scheuen, den historischen Stifterwillen zu ermitteln.

Beendigung von Stiftungen

Das BGB vereinheitlicht auch die Voraussetzungen für die Beendigung von Stiftungen, die bislang in den Landesstiftungsgesetzen sehr unterschiedlich gefasst sind (§§ 87 bis 87d BGB).

Die Beendigung einer Stiftung ist (nur) zulässig, wenn diese ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. “Endgültigkeit” in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht durch eine Satzungsänderung wiederhergestellt werden kann, z.B. auch nicht durch die “Umwandlung” einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung. Die Beendigung einer Stiftung ist also stets nur ultima ratio. Unter der genannten Prämisse soll der Vorstand oder ein anderes satzungsmäßig hierzu berufenes Organ die Stiftung auflösen, subsidiär die Stiftungsbehörde die Stiftung aufheben.

Eine Pflicht zur Auflösung beziehungsweise Aufhebung soll bei Verbrauchsstiftungen nach Ablauf des Errichtungszeitraums bestehen. Ebenso muss eine Stiftungsbehörde eine Stiftung aufheben, wenn diese ihren Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) ins Ausland verlegt hat und diese Verlegung nicht innerhalb “angemessener” Zeit rückgängig gemacht werden kann.

Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen

Schließlich regeln §§ 86 bis 86i BGB die Voraussetzungen sowie die Abwicklung einer Zulegung und einer Zusammenlegung rechtsfähiger Stiftungen bürgerlichen Rechts nunmehr bundeseinheitlich und abschließend. Auch die Zulegung und die Zusammenlegung von Stiftungen sind auf die Beendigung der übertragenden Stiftung(en) gerichtet. Von einer regulären Aufhebung oder Auflösung unterscheiden sich Zulegung und Zusammenlegung dadurch, dass die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. In der Folge ist weder eine Liquidation durchzuführen noch ein Sperrjahr einzuhalten.

Die gesetzlichen Neuregelungen sind zwingend. Hiervon abweichende Regelungen sind somit nicht möglich. Eine Zulegung oder Zusammenlegung ist allerdings nicht gegen den historischen, gegebenenfalls mutmaßlichen Willen eines Stifters möglich. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann ein Stifter eine Zulegung oder Zusammenlegung in der Satzung ausschließen.

Zulegung und Zusammenlegung können im Einzelfall für wirtschaftlich notleidende Stiftungen eine interessante Option sein. Dies gilt erst recht, da sich die wirtschaftliche Lage vieler Stiftungen angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Auswirkungen der Corona-Pandemie künftig nicht deutlich verbessern dürfte. Zulegung und Zusammenlegung sind allerdings lediglich ultima ratio. Demnach gehen Satzungsänderungen einschließlich der “Umwandlung” einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung vor.

Fazit

Mit dieser Stiftungsrechtsreform ist dem Gesetzgeber ein Meilenstein für das Stiftungsrecht gelungen. Nach Auffassung von Bund und Ländern bilden die neuen Regelungen das schon heute geltende materielle Stiftungsrecht ab. Das Stiftungsrecht wird übersichtlicher und verständlicher geregelt. Zudem werden zahlreiche Streitfragen geklärt. Dies schafft mehr Rechtssicherheit für alle Stiftungen. Das Stiftungsregister verhilft dem Stiftungswesen zu mehr Transparenz . Durch die neuen Regelungen zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen eröffnen sich außerdem neue Perspektiven für Stiftungsfusionen.

Die meisten neuen Regelungen treten zum 1. Juli 2023 in Kraft. So haben die Bundesländer ausreichend Zeit, die Landesstiftungsgesetze an das neue Bundesrecht anzupassen. Aber auch Stiftungen sollten die Zeit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Sie sollten prüfen, ob sie Satzungsregelungen noch vor Inkrafttreten der Reform an das neue Recht anpassen. Demgegenüber wird die Einführung des Stiftungsregisters noch bis zum 1. Januar 2026 dauern.