Mit Wirkung ab dem Jahr 2018 wurde die sog. Lizenzschranke eingeführt. Die Lizenzschranke sieht ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung in Form einer Präferenzregelung unterliegen. Außerdem muss der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person sein. Entspricht ein solches Präferenzsteuerregime […]
