Tax Compliance: Veröffentlichung des IDW Praxishinweises 1/2016

24.07.2017

Im Juli hat das IDW den Praxishinweis 1/2016: Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980 veröffentlicht. Dies wird die Frage nach der Notwendigkeit der Implementierung sowie der Prüfung und Zertifizierung eines Tax CMS weiter forcieren.

Enthaftung durch Tax Compliance

Die Bedeutung eines Tax CMS wird im Steuerstrafrecht aufgrund der Regelung in Textziffer 2.6 AEAO zu § 153 AO derzeit primär unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzausschlusses diskutiert. Tatsächlich verhindert ein funktionierendes Tax CMS zunächst bereits die Verwirklichung des objektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung, indem es Unregelmäßigkeiten in der steuerlichen Deklaration vermeidet. Kommt es gleichwohl zu Unregelmäßigkeiten, was sich auch durch ein Tax CMS nicht gänzlich ausschließen lässt, ist ein hinreichendes Tax CMS grundsätzlich geeignet, Vorsatz und Leichtfertigkeit auszuschließen. Die Implementierung eines Tax CMS ist ein äußerlich feststellbares Indiz, welches das Bemühen um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten belegt und damit den Willen zur Vermeidung steuerlichen Fehlverhaltens dokumentiert. So kam auch Radtke, Richter am 1. Strafsenat des BGH, auf dem 17. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 23.10.2015 zu folgendem Ergebnis: „Wer als Steuerpflichtiger sich systematisch um Kenntnis der relevanten Pflichten, um Maßnahmen zu ihrer Erfüllung und zur Überwachung des jeweils Vorgenannten bemüht, handelt regelmäßig nicht bedingt vorsätzlich, selbst wenn – erwartungswidrig – ein Verkürzungserfolg eingetreten sein sollte.“

Die entscheidende Frage bleibt, welche Elemente ein Tax CMS enthalten muss, damit es diese enthaftende Wirkung entfalten kann. Dies lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Die Grundelemente, die ein Tax CMS enthalten sollte, lassen sich dem IDW Praxishinweis 1/2016 entnehmen. Letztlich ist ein Tax CMS aber individuell an den jeweiligen Besonderheiten, Gegebenheiten und Bedürfnissen des einzelnen Unternehmens auszurichten.

Prüfung und Zertifizierung des Tax CMS

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht verbleibt auch nach der Implementierung eines Tax CMS die Rechtsunsicherheit, ob dieses im konkreten Fall auch aus Sicht der Ermittlungsbehörden geeignet ist, Vorsatz und Leichtfertigkeit auszuschließen. An dieser Stelle lässt sich eine weitere Risikoreduzierung durch eine Prüfung und Zertifizierung des Tax CMS durch einen qualifizierten Berufsträger erreichen. Hierdurch wird einmal mehr der Wille der Unternehmensleitung bezeugt, Rechtsverstößen wirksam vorzubeugen. Es scheint schwer vorstellbar, einem Unternehmensleiter, der ein Tax CMS implementiert hat und dies zudem durch einen qualifizierten externen Berater prüfen und zertifizieren ließ, ernsthaft vorzuwerfen, nicht alles Erforderliche getan zu haben, um die Abgabe objektiv unzutreffender Steuererklärungen zu vermeiden. Unter steuerstraf- und steuerordnungswidrigkeitenrechtlichen Erwägungen ist eine Zertifizierung des Tax CMS daher grundsätzlich empfehlenswert, da es die Sanktionsrisiken gegenüber der Implementierung eines Tax CMS nochmals signifikant reduziert.

Künftige Praxis der Ermittlungsbehörden

Aufgrund der Ausführungen im Anwendungserlass zu § 153 AO ist zu erwarten, dass durch die Ermittlungsbehörden künftig sehr viel häufiger die Frage gestellt wird, welche Kontroll- und Organisationsmaßnahmen im Unternehmen bestanden, um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten zu gewährleisten und das Auftreten von Fehler zu vermeiden. Ein hinreichendes Tax CMS bietet die Chance, eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmensverantwortlichen zu entkräften. Kommt es trotz Implementierung eines Tax CMS zur Abgabe objektiv unzutreffender bzw. unvollständiger Steuererklärungen, muss damit gerechnet werden, dass die Ermittlungsbehörden die hinreichende Ausgestaltung eines Tax CMS in Frage stellen und den Einwand erheben, dass das Tax CMS nicht angemessen gewesen sei und daher keinen Vorsatzausschluss herbeigeführt haben könne. Insoweit ist zu bedenken, dass auch ein hinreichendes Tax CMS systemimmanenten Grenzen unterliegt, so dass Regelverstöße auftreten können, ohne systemseitig verhindert oder aufgedeckt zu werden. Durch eine Zertifizierung des Tax CMS durch einen qualifizierten Berater lässt sich für das Unternehmen zusätzliche Rechtssicherheit erlangen.

Dr. Tobias Schwartz

Hinweis: Der Autor hält auf dem 19. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 13.10.2017 einen Vortrag zu dem Thema „Tax Compliance: wirksames Instrument zur steuerstrafrechtlichen Risikoreduzierung?“