Am 28. Mai 2021 hat die Biden-Administration den Haushaltsentwurf für die kommenden Jahre veröffentlicht. Das Dokument fasst die politische und wirtschaftliche Agenda Joe Bidens in zwei Plänen zusammen, dem „American Jobs Plan“ und dem „American Families Plan“.

Parallel zum Haushaltsentwurf wurde das langersehnte „Greenbook“ veröffentlicht. Es enthält auf 114 Seiten Details zu den Finanzierungsmaßnahmen für die geplanten Investitionen in technische und soziale Infrastruktur, Bildung und erneuerbare Energien. Das steuerliche Begleitinstrument zum American Jobs Plan firmiert unter der Überschrift „Made in America Tax Plan“. Die darin enthaltenen Reformen für die Besteuerung von Unternehmen sind nachstehend kurz zusammengefasst.

Anhebung des Körperschaftsteuersatzes

Der Made in America Tax Plan sieht eine Anhebung des einheitlichen Körperschaftsteuertarifs der Federal Corporate Income Tax auf 28 % vor. Je nach Höhe der von den einzelnen Bundesstaaten erhobenen State Corporate Income Tax wird die kombinierte Ertragsteuerbelastung von Körperschaften in den USA zukünftig also bis zu 36,64 % betragen. Die Steuersatzänderung soll ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Einführung einer zusätzlichen Zinsschranke

Mit dem Tax Cuts and Jobs Act („TCJA“) war ab 2018 hatten die USA eine Zinsschranke nach deutschem Vorbild eingeführt, die den Zinsabzug langfristig auf 30 % des EBIT begrenzt. Das Schutzniveau dieser Vorschrift wird jedoch nicht als ausreichend angesehen.

Dem US-Fiskus ist ein Dorn im Auge, dass in international aufgestellten Konzernen (innerhalb der 30 %-Beschränkung) eine übermäßige Fremdfinanzierung von US-Steuerpflichtigen erfolgt. „Übermäßig“ deshalb, weil das Fremdkapitalverhältnis von US-Gesellschaften im Vergleich zum Fremdfinanzierungsniveau von Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern als deutlich zu hoch angesehen wird.

Daher soll nun für Konzerne, deren Gesellschaften Nettozinsaufwendungen von mindestens 5 Mio. USD in den USA steuerlich geltend machen, eine zusätzliche Zinsschranke eingeführt werden. Diese soll eine gleichmäßigere Verteilung von Fremdfinanzierungskosten gewährleisten. Demnach sollen US-Gesellschaften zunächst ermitteln, welchen Anteil am Konzern-EBITDA sie selbst erwirtschaften. Dieser Anteil bestimmt dann den Prozentsatz des Konzern-Netto-Zinsaufwands, der maximal auf die betrachtete US-Einheit allokiert werden darf. Darüberhinausgehende Beträge sollen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.

Alternativ kann sich der Steuerpflichtige für ein vereinfachtes Verfahren entscheiden. Danach sollen Nettozinsaufwendungen nur in Höhe von 10 % des EBIT abzugsfähig sein, was einer bloßen Verschärfung der bisherigen Zinsschrankenvorschrift gleichkäme (10 % statt 30 %).

Unabhängig davon, welche Methode ein Steuerpflichtiger anwendet, können nichtabzugsfähige Zinsen eines Jahres in Folgejahren vorgetragen werden.

(Wieder-)Einführung einer Minimum Tax

Nachdem der TCJA die „Alternative Minimum Tax“ für Unternehmen abgeschafft hat, soll ein derartiger Mechanismus nun wiederbelebt werden. Zukünftig sollen große Unternehmen der sogenannten „Minimum Book Tax“ unterliegen. Der Tarif der Mindeststeuer soll dabei 15 % betragen. Bemessungsgrundlage soll das EBT sein, wobei aber bestimmte Korrekturen vorgesehen sind. Soweit die vorläufig berechnete Book Minimum Tax die reguläre Steuerschuld übersteigt, wird sie zur definitiven Steuerschuld. Es kommt dann also zum Anfall der regulären Steuerschuld sowie – in Höhe der Differenz – zu einer Zahlung der Mindeststeuer.

In Vorjahren gezahlte Beträge der Book Minimum Tax können in Folgejahren gegen die reguläre Steuerschuld verrechnet werden.

Während zunächst diskutiert worden war, alle Unternehmen mit Jahresergebnissen von >=100 Mio. US-Dollar einzubeziehen, soll die Neuregelung gemäß des Greenbooks nun erst ab Jahresergebnissen von mehr als 2 Mrd. US-Dollar angewendet werden.

Domestic Investment Credit

Unternehmen, die Tätigkeiten und Funktionen in die USA verlagern und damit nachweislich neue Arbeitsplätze schaffen, sollen mit einem bisher als „Domestic Investment Credit“ bezeichneten Instrument belohnt werden. Das Greenbook verwendet diese Bezeichnung nicht, beschreibt aber den geplanten Mechanismus. Demnach soll eine Steuergutschrift beziehungsweise ein Freibetrag von 10 % der „eligible expenses“ gewährt werden. Letztere stellen Ausgaben oder Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit der Erweiterung von US-Inlandsaktivitäten stehen. Die entsprechen Kosten müssen dabei nicht durch einen US-Steuerpflichtigen getragen werden, sondern können beispielsweise auf Ebene einer ausländischen Tochtergesellschaft anfallen (z.B. für die Schließung einer dortigen Fabrik zugunsten einer Neueröffnung in den USA).

Offshoring Tax Penalty

Nach dem bereits unter Donald Trump beliebten Zuckerbrot-und-Peitsche-Konzept ist als Gegenstück zum Domestic Investment Credit die Einführung einer Offshoring Tax Penalty vorgesehen. Danach sollten Aufwendungen für die Verlagerung von Tätigkeiten und Funktionen aus den USA ins Ausland steuerlich zukünftig nicht abzugsfähig sein, wenn es dadurch zu einem Abbau von Arbeitsplätzen in den USA kommt. Dies soll nicht nur für die eigenen Aufwendungen von US-Steuerpflichtigen gelten, sondern auch für Aufwendungen von deren Tochtergesellschaften im Rahmen der Berechnung des in den USA zu versteuernden Einkommens für Zwecke der Vorschriften zu Subpart-F und der Global Minimum Tax.

Sonstige Änderungen

Der America Tax Plan bringt zudem Änderungen der Steueranrechnungsvorschriften. Betroffen sind sogenannte „Dual Capacity Taxpayer“, die für ihre im Ausland gezahlten Abgaben Gegenleistungen (wie bspw. Schürfrechte oder Förderkonzessionen) erhalten. Ihnen wird zukünftig versagt, derartige Abgaben auf die US-Steuerlast (anteilig) anzurechnen. Ferner betroffen sind Fälle der sogenannten „Sec. 338 Election“. Hierdurch kann ein Erwerber von Anteilen für steuerliche Zwecke einen Asset Deal fingieren (z.B. um neues Abschreibungsvolumen zu kreieren). In Fällen des Erwerbs von hybriden Rechtsträgern konnte es hier bisher zu Verwerfungen bei der Steueranrechnung kommen.

Die Änderungen der Vorschriften des internationalen Steuerrechts finden Sie in Teil II.