Transparenzregister und gemeinnützige Organisationen

08.07.2021 | FGS Blog

Am 10. Juni 2021 hat der Deutsche Bundestag, am 25. Juni 2021 der Bundesrat, das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet. Danach wird das Transparenzregister mit Wirkung ab dem 1. August 2021 von einem Auffang- zu einem Vollregister aufgewertet. Ab dann müssen sich die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes künftig ausnahmslos aus dem Transparenzregister ergeben. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann das Bundesverwaltungsamt mit einer Geldbuße ahnden.

Neue Rechtslage

Nach noch geltendem Recht müssen im Regelfall nur Stiftungen meldepflichtige Tatsachen der registerführenden Stelle mitteilen. Bei Vereinen, GmbHs, Genossenschaften und Aktiengesellschaften ist eine Mitteilung im praktischen Regelfall nicht erforderlich, weil die wirtschaftlich Berechtigten – das heißt Gesellschafter, Mitglieder oder organschaftliche Vertreter – regelmäßig bereits aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister ersichtlich sind. In diesen Fällen fingiert das Gesetz die Erfüllung der Mitteilungspflicht. Diese gesetzliche Mitteilungsfiktion entfällt ab dem 1. August 2021.

Folgen für gemeinnützige GmbHs, Genossenschaften und Aktiengesellschaften

Ab dem 1. August 2021 sind auch gemeinnützige GmbHs, Genossenschaften und Aktiengesellschaften verpflichtet, mitteilungspflichtige Tatsachen dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Mitteilungspflichtig sind insbesondere die wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes. Dies können nur natürliche Personen sein. Die Frage, ob eine Person wirtschaftlich Berechtigter ist, beurteilt sich unabhängig davon, ob diese Person Leistungen von der gemeinnützigen Körperschaft bezieht. Dazu zählen in der Regel die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte innehaben oder, so der Gesetzeswortlaut, auf „vergleichbare Art Kontrolle ausüben“. Anders als für Stiftungen eröffnet das Gesetz keine Möglichkeit, die Destinatäre, bei gemeinnützigen Körperschaften etwa “die Allgemeinheit“, zu benennen. Besondere Fragen stellen sich in Konzernstrukturen. Aktiengesellschaften wird eine Frist zur Mitteilung bis zum 31. März 2022, GmbHs und Genossenschaften bis zum 30. Juni 2022 gewährt.

Vereinfachung für Vereine

Gemeinnützige Vereine kommen in den Genuss einer deutlichen Verfahrenserleichterung: In aller Regel werden die die wirtschaftlich Berechtigten betreffenden Daten, die beim Vereinsregister hinterlegt sind, in einem automatisierten Verfahren an das Transparenzregister übermittelt. Gemeinnützige Vereine müssen daher in aller Regel nichts veranlassen. Eine Mitteilungspflicht trifft Vereine nur in drei praktisch seltenen Ausnahmefällen:

  1. Der Verein hat Vorstandsmitglieder, die wirtschaftlich Berechtigte sind, noch nicht zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.
  2. Die als wirtschaftlich Berechtigten angesehenen Vorstandsmitglieder haben nicht die deutsche Staatsbürgerschaft und sind nicht in Deutschland ansässig und beides ist nicht aus dem Vereinsregister ersichtlich.
  3. Eine natürliche Person vereint mehr als 25 % der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung auf sich oder kontrolliert den Verein „in ähnlicher Weise“.

Vereine sollten prüfen, ob ihre amtierenden Vorstandsmitglieder im Vereinsregister korrekt eingetragen sind.

Zunächst keine Änderungen für Stiftungen

Für Stiftungen ergeben sich aus dem Reformgesetz keine praktischen Folgen. Stiftungen sind nach wie vor verpflichtet, dem Transparenzregister den oder die wirtschaftlich Berechtigten sowie künftige Änderungen mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2026 wird das neue Stiftungsregister freigeschaltet. Bei der jüngst verabschiedeten Reform des Stiftungsrechts wurden Überlegungen angestellt, für Stiftungen ab 2026 eine gleiche Vereinfachung wie jetzt für Vereine vorzusehen. Die gesetzliche Grundlage hierfür soll erst in der nächsten Legislatur geschaffen werden.

Befreiung von der Gebührenpflicht

Ab 2024 sind gemeinnützige Organisationen aller Rechtsformen von der Gebührenpflicht befreit, sofern sich „die Gemeinnützigkeit“ aus dem Zuwendungsempfängerregister ergibt, das am 1. Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern freigeschaltet wird. Bis Ende 2023 müssen gemeinnützige Organisationen die Befreiung von der Gebührenpflicht jedoch beantragen. Hierzu reicht es aus, wenn eine gemeinnützige Organisation bei Antragstellung versichert, dass sie steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, und der registerführenden Stelle gestattet, sich dies vom örtlich zuständigen Finanzamt bestätigen zu lassen. Insoweit ist das Finanzamt vom Steuergeheimnis befreit. Unter dieser Prämisse ist die Vorlage eines Freistellungsbescheids, der „Anlage Gemeinnützigkeit“ zu einem aktuellen Körperschaftsteuerbescheid oder eines Feststellungsbescheids nach § 60a AO nicht erforderlich.