Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vor der Tür

02.05.2017

Die Bundesregierung hat am 17. März 2017 einen Gesetzesentwurf (<link dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/115/1811555.pdf - external-link-new-window "Opens external link in new window">BT-Drucks. 18/11555</link>) in den Bundestag eingebracht, durch den die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (<link eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ - external-link-new-window "Opens external link in new window">2015/849/EU</link>) in nationales Recht umgesetzt, die EU-Geldtransferverordnung (<link eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ - external-link-new-window "Opens external link in new window">2015/847/EU</link>) ausgeführt und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen neu organisiert werden sollen. Der Gesetzesentwurf ist als besonders eilbedürftig gekennzeichnet, da die Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie bis zum 26. Juni 2017 erfolgt sein muss. Der Regierungsentwurf setzt im Wesentlichen die Vorgaben der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie um. Er sieht neben einer Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten insbesondere eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes bei der Einrichtung eines wirksamen Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Einrichtung eines Transparenzregisters der wirtschaftlich Berechtigten sowie eine Verschärfung des Sanktionsregimes bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten vor.

Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten

Mit dem Entwurf wird der Anwendungsbereich des GwG entsprechend dem in der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie verankerten Grundsatz „gleiches Geschäft = gleiches Risiko = gleiche Unterstellung unter die Pflichten“ erweitert. So werden zukünftig insbesondere selbstständige Gewerbetreibende, die Zahlungsdienste im Namen eines Zahlungsdienstleisters nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG ausführen, Versicherungsunternehmen, die Darlehen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG vergeben, Versicherungsvermittler, die derartige Verträge vermitteln, sowie sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten einbezogen.

Stärkung des risikobasierten Ansatzes

Geldwäscherechtlich Verpflichtete müssen wie bisher über ein wirksames Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, das zum einen eine Risikoanalyse und zum anderen interne Sicherungsmaßnahmen umfasst. Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten ihr jeweiliges Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor allem unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und der angebotenen Produkte und Dienstleistungen prüfen und ihre Maßnahmen zu Minderung des Risikos danach ausrichten.

Ziel der Risikoanalyse ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vollständig zu erfassen und zu beurteilen. Anders als bislang müssen nunmehr auch geldwäscherechtlich Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors eine Risikoanalyse durchführen. Mutterunternehmen einer Gruppe werden verpflichtet, die Risikoanalyse in Bezug auf die gesamte Gruppe durchzuführen. Diese ist zu dokumentieren und den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Die Verpflichtung zur Schaffung angemessener geschäfts- und kundenbezogener interner Sicherungsmaßnahmen wird auf alle geldwäscherechtlich Verpflichteten erstreckt, inhaltlich durch Regelbeispiele konkretisiert und durch neue Anforderungen erweitert. So müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete zukünftig insbesondere über ein Verfahren verfügen, mit dem sie den zuständigen Behörden darüber Auskunft erteilen können, ob sie während eines Zeitraums von fünf Jahren eine Geschäftsbeziehung mit bestimmten Personen unterhalten haben und welcher Art diese Geschäftsbeziehung war.

Einrichtung eines Transparenzregisters zum wirtschaftlich Berechtigten

Wie bisher müssen geldwäscherechtlich Verpflichtete im Rahmen der Identifizierung ihres Vertragspartners abklären, ob dieser für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und diesen ggf. identifizieren. Zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll das Transparenzregister geschaffen werden. Dabei wird es sich um ein eigenständiges Register handeln, dem kein spezifischer „öffentlicher Glaube“ zukommen soll.

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie Verwalter von Trusts und Treuhänder von trustähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland werden verpflichtet, bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Spiegelbildlich ist der wirtschaftlich Berechtigte verpflichtet, den vorgenannten Mitteilungspflichtigen unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Pflichten notwendigen Angaben zu machen.

Das Transparenzregister soll sich zudem aus bereits vorhandenen Quellen zur Beteiligungstransparenz speisen. So werden die Mitteilungspflichten auch dadurch erfüllt, dass sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben.

Zugang zu dem Register sollen Behörden und geldwäscherechtlich Verpflichtete erhalten, soweit sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt. Zudem soll jeder Einsicht nehmen können, der der registerführenden Stelle ein „berechtigtes Interesse“ darlegt.

Verschärfung des Sanktionsregimes

Die maximale Höhe des Bußgeldrahmens wird künftig für alle schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften 1.000.000 € oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen.

Für Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute sowie für Finanz- und Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften beträgt die Höchstgeldbuße sogar 5.000.000 € oder 10 Prozent des Umsatzes des letzten festgestellten Jahresabschlusses. Für die übrigen Fälle wird der maximale Bußgeldrahmen auf 100.000 € festgesetzt.

Flankiert wird das Sanktionsregime durch den Ansatz des „naming and shaming“, wonach die Aufsichtsbehörden alle unanfechtbar gewordenen Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen auf ihrer Internetseite bekanntzugeben haben, sofern nicht ausnahmsweise Gründe für ein Aufschieben oder eine anonymisierte Veröffentlichung sprechen.

Dr. Ingo Fuchs

Dr. Matthias Merkelbach