Transparenzregister: Meldepflicht auch für Stiftungen

Das zum 01.10.2017 neu eingeführte elektronische Transparenzregister verpflichtet neben Gesellschaften (vgl. Blog-Beitrag vom 24.08.2017) auch alle rechtsfähigen (gemeinnützigen oder privatnützigen) Stiftungen des Privatrechts mit Satzungssitz in Deutschland, dem Transparenzregister bestimmte Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses) zu melden. Bei nichtrechtsfähigen eigennützigen Stiftungen ist der Treuhänder zur Meldung verpflichtet, wenn er seinen Wohnort oder Sitz in Deutschland hat.

Rechtsfähige Stiftungen müssen als wirtschaftlich Berechtigte die Mitglieder ihres Vorstands, soweit es sich um natürliche Personen handelt, und Personen, denen die Satzung bspw. über ein Zustimmungs- oder Vetorecht einen beherrschenden Einfluss einräumt, mitteilen. Der Gesetzeswortlaut spricht dafür, dass ein beherrschender Einfluss mit anderen Personen zusammen nicht zu einer Meldepflicht dieser Personen führt.

Familienstiftungen müssen ferner ihre Destinatäre mitteilen, wenn sie namentlich (einzeln oder als Gruppe) in der Satzung genannt sind und auf dieser Grundlage einen Anspruch gegen die Stiftung haben. Hängt die Begünstigung von Destinatären dagegen von einem erst noch zu fassenden Beschluss der Stiftung ab, sind diese Destinatäre nicht zu melden. Sind die Destinatäre minderjährig oder geschäftsunfähig oder besteht die Gefahr, dass sie Opfer einer schweren Straftat (z.B. Betrug, erpresserischer Menschenraub etc.) werden, besteht ggf. die Möglichkeit, die Einsichtnahme in das Transparenzregister auf Antrag zu beschränken.

Gemeinnützige Stiftungen können im Einzelfall zur Meldung von potenziell Begünstigten verpflichtet sein, wenn die Gruppe der Begünstigten ausreichend konkretisiert ist, um einzelne natürliche Personen identifizieren zu können (z.B. hilfsbedürftige Menschen der Stadt A).

Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung ist auch der Stiftungsträger mitzuteilen. Der Stifter als solcher ist grundsätzlich nicht mitzuteilen.

Seit 27.12.2017 kann jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, das Transparenzregister einsehen. Aus diesem Grund sollten Stiftungen die Meldung zum Transparenzregister, sofern noch nicht geschehen, nun unverzüglich vornehmen, da spätestens jetzt mit der Verhängung von empfindlichen Geldbußen zu rechnen ist.

Ergänzung von § 34a Abs. 6 EStG: Nun auch Übertragungen auf Stiftungen erfasst

Zukünftig ist bei der unmittelbaren oder mittelbaren unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG auf (gemeinnützige oder privatnützige) Stiftungen stets zu prüfen, ob die Stifterin oder der Stifter in der Vergangenheit Gewinne thesauriert und dafür die Tarifermäßigung des § 34a EStG in Anspruch genommen hat. Denn durch die Ergänzung des § 34a Abs. 6 Satz 1 durch eine neue Nr. 3 EStG droht in diesen Fällen die Nachversteuerung der nicht entnommenen Gewinne, was den Einsatz einer Stiftung als Gestaltungsinstrument je nach Umfang der thesaurierten Gewinne erheblich verteuern kann. Hintergrund für die gesetzliche Neuregelung (erstmals anwendbar für Übertragungen nach dem 05.07.2017) ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster, das bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils den bisherigen § 34a Abs. 6 EStG nicht als erfüllt ansah (Urt. v. 27.01.2017 – 4 K 56/16 F, Rev. beim BFH unter Az. III R 49/17).

Bei der Neuregelung soll es sich laut Gesetzesbegründung lediglich um eine Klarstellung handeln. Nach Ansicht der Autorinnen erfasst die Neuregelung dagegen erstmals unentgeltliche Übertragungen auf Stiftungen. In Altfällen ergibt sich danach keine Nachversteuerung, sondern die Stiftung hat den nachversteuerungspflichtigen Betrag gemäß § 34a Abs. 7 EStG fortzuführen. Hier bleibt allerdings die Revisionsentscheidung des BFH abzuwarten.

Ländererlasses zur Erbschaftsteuer: Familienstiftung gewinnt an Attraktivität

Der Einsatz von Familienstiftungen vor dem Hintergrund des neuen Erbschaftsteuergesetzes gewinnt durch den koordinierten Ländererlass zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017) weiter an Attraktivität.

So bestätigt der Ländererlass ausdrücklich, dass die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG auch auf Familienstiftungen Anwendung findet. Damit kann eine Familienstiftung begünstigtes Vermögen mit einem Wert von mehr als 26 Mio. € erwerben und einen Antrag auf (teilweisen) Erlass der Steuerschuld stellen. Der Vorteil einer neu gegründeten Familienstiftung besteht insoweit darin, dass sie abgesehen vom Gründungskapital noch nicht über eigenes Vermögen verfügt, das zur Begleichung der Steuer eingesetzt werden müsste.

Ferner kann die Familienstiftung dazu eingesetzt werden, um das begünstigte Vermögen so zu verteilen, dass kein Erwerber die Grenze von 26 Mio. € übersteigt. Die Familienstiftung kann wie die anderen Erwerber die regulären Verschonungsabschläge in Anspruch nehmen.

Stiftungsrechtsreform: Diskussionsentwurf wird 2018 erwartet

Stiftungen können in absehbarer Zeit mit dem Diskussionsentwurf für die Änderung des Stiftungsrechts rechnen. Basis hierfür wird der umfangreiche Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ sein, der den Änderungsbedarf im Stiftungsrecht aufzeigt und zahlreiche konkrete Änderungsvorschläge enthält. Die diskutierten Änderungen sind ganz überwiegend sehr zu begrüßen. Damit würde das Stiftungsrecht, das derzeit aus Regelungen im BGB und vielen uneinheitlichen Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen besteht, in wichtigen Punkten vereinheitlicht. Durch die Änderungen würde Rechtsunsicherheit behoben und das Stiftungsrecht weiterentwickelt. Der Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe macht folgende wesentliche Vorschläge:

In Bezug auf die Haftung der Stiftungsorgane soll die sog. Business Judgement Rule festgeschrieben werden. Um bei der Veränderung wesentlicher Umstände Strukturänderungen zu erleichtern, sind detaillierte Regelungen zur Aufhebung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen vorgesehen. Neue Regelungen zur Rechnungslegung, Publizität und Governancestruktur von Stiftungen soll es dagegen nicht geben. Näher geprüft wird noch, ob ein Stiftungsregister eingeführt werden soll, das dann auch das Transparenzregister für Stiftungen ablösen würde. Noch offen ist, ob und in welchem Umfang sich die Stifterin oder der Stifter in der Satzung ein Änderungsrecht für eine Zweckänderung zu Lebzeiten vorbehalten darf.

Deutlich gestärkt werden soll das Recht der Stifterin oder des Stifters festzulegen, auf welche Weise die Stiftung tätig werden soll. Es ist ihre Aufgabe in der Stiftungssatzung Regelungen vorzusehen für die Vermögensanlage, die Pflicht zum Vermögenserhalt, die Ausgestaltung der Organstruktur und Governance der Stiftung sowie die Änderbarkeit von Satzungsbestimmungen. Wesentlich ist, dass der Stifterwille in der Satzung so abgebildet wird, dass die Stiftungsorgane sowohl für die tägliche Stiftungsarbeit als auch für außergewöhnliche Situationen klare Leitlinien für ihr Handeln vorfinden. Muster von Beratern oder Behörden können hierfür nur Anregungen geben. Die Streitigkeiten in Familienstiftungen zeigen, wie wichtig eine sorgfältige individuelle Gestaltung der Stiftungssatzung ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stiftung im Rahmen der Unternehmensnachfolge eingesetzt werden soll.

Der ausführliche Beitrag „Aktuelle Fragestellungen im Zusammenhang mit (Familien-)Stiftungen“, ist in der Dezember-Ausgabe der Ubg 2017, Seite 665-670 erschienen.

<menu id="textmarker-contextmenu" type="context"><menu label="Textmarker"></menu></menu><menu id="textmarker-contextmenu" type="context"><menu label="Textmarker"></menu></menu><menu id="textmarker-contextmenu" type="context"><menu label="Textmarker"></menu></menu>