Update GwG: Alle Gesellschaften werden zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet

12.07.2021 | FGS Blog

Der Bundestag hat mit Billigung des Bundesrates das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz – TraFinG beschlossen, welches das Geldwäschegesetz (GwG) wesentlich ändert. Es tritt im Kern am 1. August 2021 in Kraft.

Den Hintergrund der Einführung des Transparenzregisters im Jahr 2017 hatten wir bereits in unserem Blog-Beitrag vom 20. Juli 2017 zusammengefasst. Auch die geplanten Änderungen des Regierungsentwurfs im Frühjahr 2021 wurden bereits in unserem  Blog-Beitrag vom 19. März 2021 beleuchtet.

Festhalten an umfassender Streichung der Mitteilungsfiktion

Gesellschaften mussten bislang nicht an das Transparenzregister melden, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z.B. aus dem Handelsregister ergeben haben (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.). Diese Privilegierung wird nun, wie geplant, entfallen.

Dies gilt auch für börsennotierte Aktiengesellschaften. Somit ist es notwendig, auch die wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners, der börsennotiert ist, zu identifizieren. Diese Änderung wurde im Vorfeld kritisiert. Denn die Einbeziehung von börsennotierten Gesellschaften war nicht zur Erfüllung europäischer Vorgaben erforderlich. Sie wird voraussichtlich zu einem erheblichen Mehraufwand bei den Verpflichteten führen.

Übergangsfristen

Das Gesetz sieht – entsprechend dem Regierungsentwurf – folgende Fristen für die erstmalige Mitteilung an das Transparenzregister vor (§ 59 Abs. 8 GwG):

  • AG, KGaA und SE: 31. März 2022,
  • GmbH, Genossenschaft Europäische Genossenschaft und Partnerschaft: 30. Juni 2022 und
  • im Übrigen (beispielsweise OHG, KG, GmbH & Co. KG, Vereine): 31. Dezember 2022.

Entfällt die Mitteilungsfiktion und wird eine Vereinigung somit erstmals mitteilungspflichtig, haben die Gesellschaften bis dahin Zeit, eine Mitteilung abzugeben. Auch Bußgelder werden erst später verhängt. Die entsprechenden Vorschriften wurden für ein Jahr nach Ablauf der oben genannten Fristen ausgesetzt.

Allerdings greift die Übergangsfrist nur ein, wenn eine Pflicht zur Mitteilung erstmals entsteht, weil die Fiktion in § 20 Abs. 2 GwG a.F. entfällt. Für die

GmbH & Co. KG wurde dies teilweise bezweifelt (siehe zu bestimmten Konstellationen das Bundesverwaltungsamt („BVA“) in seinen FAQ vom 9. Februar 2021 (S. 22 f.)). Es ist nicht eindeutig, inwiefern das BVA auch noch „Altfälle“ verfolgen und mit einem Bußgeld belegen wird. Wenn eine Gesellschaft sich nicht sicher ist, ob bis zum 30. Juli 2021 die Fiktion eingegriffen hat, droht ihr weiterhin ein Bußgeld. Denn dann greift auch die Regelung zur Übergangsfrist nicht.

Automatische Eintragung von Vereinen

Neu in dem beschlossenen Gesetz gegenüber der Fassung des Regierungsentwurfs ist, dass für eingetragene Vereine die Vereinsvorstände, die wirtschaftlich Berechtigte sind, automatisch zum 1. Januar 2023 ins Transparenzregister eingetragen werden (§ 20a GwG n.F.). Sie sollen auch von Gebühren befreit werden können, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 52-54 Abgabenordnung). Sollte die Staatsangehörigkeit des Vorstands nicht Deutsch oder der Wohnsitzstaat nicht Deutschland sein, ist dennoch eine Meldung abzugeben. Gleiches gilt, falls andere beziehungsweise weitere Personen wirtschaftlich Berechtigte eines Vereins sind (siehe hierzu auch bereits unseren Blog-Beitrag vom 8. Juli 2021).

Regelung über mittelbaren Erwerb von Grundstücken durch ausländische Gesellschaften präzisiert

Ab dem 1. August 2021 sind Vereinigungen mit Sitz im Ausland verpflichtet, nicht nur den Direkterwerb von Immobilien, sondern auch den mittelbaren Erwerb im Wege eines Anteilskaufs (share deal) mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG). Die entsprechende Ergänzung war bereits im Regierungsentwurf vorgesehen. Das GwG verweist an dieser Stelle auf das Grunderwerbsteuergesetz. Die danach maßgebliche Schwelle für Anteilserwerbe hat der Gesetzgeber erst kürzlich mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 auf 90 % abgesenkt (siehe hierzu auch unseren Blog-Beitrag vom 25. Mai 2021 und unseren Blog-Beitrag vom 6. Juni 2019). Voraussetzung für eine Mitteilungspflicht nach dem GwG ist mithin, dass die Vereinigung mit Sitz im Ausland mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Immobilieneigentum erwirbt oder eine mittelbare Beteiligung in dieser Höhe erlangt (§ 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG).

Automatisierter Abruf des Transparenzregisters durch Notare

Ein Notar muss die Beurkundung einer Immobilientransaktion ablehnen, wenn eine der beteiligten Parteien nicht die erforderlichen Mitteilungen an das Transparenzregister abgegeben hat (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Notare ihre Pflichten überobligationsmäßig erfüllen und eine Vielzahl von Dokumenten (wie nicht-öffentliche Gesellschaftsverträge) einfordern. Daher sollten Gesellschaften bei Transaktionen frühzeitig das Notariat einbinden und über die Organisationsstruktur des Käufers informieren. Notare können allerdings durch einen automatisierten Abruf aus dem Transparenzregister in Zukunft (nicht nur bei Immobilientransaktionen) leichter die Identität des Vertragspartners überprüfen (§ 23 Abs. 3 GwG n.F.). Andere Personen müssen weiterhin einen Auszug aus dem Transparenzregister beantragen.

Zusammenfassung der Änderungen zum 1. August 2021

Kurz zusammengefasst sieht das Gesetz folgende wichtige Änderungen vor:

  • Die Mitteilungsfiktion wird abgeschafft. Es besteht daher eine umfassende Mitteilungspflicht für sämtliche Gesellschaften mit Ausnahme der GbR. Außerdem ist auch die börsennotierte AG verpflichtet, Angaben über ihre wirtschaftlich Berechtigten zu machen.
  • Die Angaben von eingetragenen Vereinen werden in bestimmten Fällen automatisch ins Transparenzregister übernommen.
  • Ausländische Vereinigungen müssen künftig auch mitteilen, wenn sie unmittelbar oder mehr als 90 % der Anteile an einer Gesellschaft mit inländischem Immobilieneigentum erwerben.
  • Notare können selbst einen Auszug aus dem Transparenzregister erstellen und sind nicht auf die Übermittlung nach einem Antrag angewiesen.

Handlungsempfehlung

Alle Gesellschaften und Vereinigungen sollten zeitnah ihre bestehenden und künftigen Pflichten aus dem GwG prüfen. Wer sich für die Vergangenheit nicht sicher auf die Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG a.F. berufen kann, sollte zum 1. August 2021 eine Mitteilung an das Transparenzregister abgeben. In den übrigen Fällen können die oben genannten Übergangsfristen bis 31. März, 30. Juni oder 31. Dezember 2022 ausgeschöpft werden.