Im Blog-Beitrag wurde auf einen Gesetzesantrag des Bundeslandes NRW aus Oktober 2020 zur Erweiterung der bandenmäßigen Steuerhinterziehung auf jegliche andere Steuerarten hingewiesen. Letztlich scheiterte eine Umsetzung an der Diskontinuität des Bundestags. Nun wagt NRW einen neuen Vorstoß zur Ausweitung der Vorschrift des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO.

Hintergrund des Gesetzesentwurfs

Der Gesetzesentwurf ist insbesondere durch Cum-Ex und ähnliche Fälle veranlasst. Diese würden nach dem Justizminister NRW‘s zurzeit nicht ohne Weiteres als sog. besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich der Umsatz- und Verbrauchssteuern sei nicht hinnehmbar und nicht zeitgemäß. Die Differenzierung zwischen Umsatz- und Verbrauchssteuern sowie weiteren Steuern, etwa Kapitalertragsteuer, sei nicht zu akzeptieren.

Geplante Änderungen

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass

  • die Beschränkung auf Umsatz- und Verbrauchssteuern entfällt, also sämtliche Steuerarten erfasst werden und
  • die Möglichkeit der Telekommunikationsüberwachung auf alle bandenmäßig hinterzogene Steuerarten entsprechend erweitert wird.

Kritik

Die damals vorgebrachten Einwendungen behalten ihre Gültigkeit, sodass der Gesetzesentwurf weiterhin kritisch zu sehen ist. Insbesondere bei Cum-Ex-Fällen bedarf es keiner Erweiterung der Bandentat auf alle Steuern. Denn aufgrund des in der Regel höheren hinterzogenen Betrages dürfte ohnehin ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vorliegen.