Verlängerung der Fristen für Mitteilungspflichten von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

19.05.2020

Ab dem 1. Juli 2020 gilt eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Steuergestaltungen, die ab dem 30. Juni 2020 genutzt werden, sind dann grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Zudem gilt eine einmalige, retrospektive Mitteilungspflicht für Altfälle. Die EU-Kommission hat nun als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie einen Richtlinienvorschlag für die Verlängerung der Mitteilungsfristen vorgelegt.

Hintergrund: neue Mitteilungspflichten

In Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten wurde eine neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingeführt, die ab Mitte 2020 von Steuerpflichtigen genutzt werden. Außerdem gilt eine einmalige, retrospektive Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die zwischen Mitte 2018 und Mitte 2020 genutzt wurden.

 

Das Vorliegen einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist entscheidend an bestimmte Kennzeichen („hallmarks“) bei der Steuergestaltung geknüpft, wie z.B. bestimmte Gestaltungen bei grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.

 

Die Mitteilung ist vorrangig von den Intermediären (z.B. steuerliche Berater und Finanzberater) der betreffenden Steuergestaltung vorzunehmen. Die Mitteilung ist innerhalb von 30 Tagen ab dem mitteilungspflichtigen Ereignis an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Form eines vorgeschriebenen Datensatz über eine elektronische Schnittstelle zu übermitteln. Nach Eingang der Mitteilung beim BZSt werden Registrier- und Offenlegungsnummern zur Identifikation der Mitteilung vergeben. Das Unterlassen der Offenlegung einer mitteilungspflichtigen Steuergestaltung ist bußgeldbewährt. Entsprechendes soll gelten, wenn die Nummer nicht in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen/Nutzer genannt wird.

Verlängerung der Fristen für neue Mitteilungspflichten

Die EU-Kommission hat unlängst einen Vorschlag zur Änderung der DAC6-Richtlinie veröffentlicht, um die Fristen für die Pflichten zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen aufgrund der COVID-19-Pandemie um drei Monate zu verschieben.

Frist für retrospektive grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Altfälle)

Die Frist für die Mitteilung retrospektiver grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 30. Juni 2020 genutzt wurden, soll vom 31.08.2020 auf den 30. November 2020 verschoben werden.

Frist für neue grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Neufälle)

Der Beginn des 30-tägigen Zeitraums für die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die nach dem 1. Juli 2020 genutzt werden, soll vom 01.07.2020 bis zum 01.10.2020 verlängert werden. Die während der Fristverlängerung genutzten Steuergestaltungen müssen ebenfalls bis zum 1. Oktober 2020 gemeldet werden.

Ausblick

Der Vorschlag des Richtlinienentwurfs wird als nächstes dem ECOFIN (EU-Finanzminister) vorgelegt. Die nächste Sitzung des ECOFIN findet am 19. Mai 2020 statt.

 

Es wird erwartet, dass die EU-Mitgliedstaaten die Fristverlängerungen vor dem 31. Mai 2020 in innerstaatliches Recht umsetzen werden.