Am 18. März 2021 ist der reformierte Straftatbestand der Geldwäsche (§ 261 Strafgesetzbuch) in Kraft getreten. Die Änderungen führen zu einer starken Ausweitung des Anwendungsbereiches der Norm und – nach Einschätzung des Gesetzgebers – zukünftig zu einer deutlich häufigeren Strafverfolgung.

Der neue „All-Crimes“-Ansatz

Die wesentlichste Änderung betrifft den Wegfall des sogenannten Vortatenkatalogs. Bisher waren ausschließlich bestimmte, namentlich genannte Straftaten taugliche Vortaten der Geldwäsche. Künftig kommt jede Straftat als Vortat in Betracht, sofern diese einen Tatertrag oder -produkt hervorgebracht hat. Der Gesetzgeber folgt damit dem sogenannten „All-Crimes“-Ansatz und geht weit über die Vorgaben der EU-Richtlinie zur strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (RL (EU) 2018/1673) hinaus.

Leichtfertige Geldwäsche bleibt strafbar

Entgegen des ursprünglichen Referentenentwurfs hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche nicht abzuschaffen. Strafbar macht sich damit weiterhin auch derjenige, der eine relevante Geldwäschehandlung vornimmt und dabei in grober Unachtsamkeit oder besonderer Gleichgültigkeit die illegale Herkunft des Gegenstands verkennt (§ 261 Abs. 6 StGB). Dies gilt auch für ausländische Straftaten oder Taten (als Vortaten der Geldwäsche), die nach den Vorschriften und Übereinkommen der EU mit Strafe zu bedrohen sind (§ 261 Abs. 9 StGB).

 

Es bleibt damit bei einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko. Dieses besteht insbesondere für die gesetzlichen Vertreter und Geldwäschebeauftragten von Unternehmen, die inkriminierte Zahlungen von (in- und ausländischen) Geschäftspartnern erhalten, bei denen sich auf Grundlage der vorhandenen Informationen zur Transaktion und zum Geschäftspartner die illegale Herkunft aufdrängt (z.B. nicht erklärbare Zahlungen von Offshore-Konten eines EU-Geschäftspartners).

Wirtschaftlicher Schaden durch Einziehung

Neben dem Strafbarkeitsrisiko besteht (weiterhin) das Risiko für das Unternehmen, dass die inkriminierten Zahlungen eingezogen werden können (§ 261 Abs. 10 StGB). Sind die Zahlungen dabei auf Betriebskonten geflossen und haben sich mit legalem Giralgeld vermischt, droht seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 (1 StR 33/15) die Gefahr, dass das gesamte Giralgeld auf dem Konto als inkriminierter Vermögensgegenstand angesehen wird (Totalkontamination).

Erhöhte Strafandrohung für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Eine weitere Verschärfung des Straftatbestands der Geldwäsche gilt zudem für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (§ 2 GwG). Zu diesen zählen neben Instituten der Finanz- und Versicherungsbranche unter anderem auch Güterhändler. Zukünftig ist im Falle einer Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB eine dreimonatige Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorgesehen.

Fazit

Die Neuregelung des Geldwäschestraftatbestands und das damit einhergehende Strafverfolgungs- und Einziehungsrisiko machen es aus Unternehmenssicht erforderlich, die eigenen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche auf den Prüfstand zu stellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn keine unmittelbare Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz besteht oder – etwa im Falle von Güterhändlern (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG) – die Erfüllung von Sorgfaltspflichten aufgrund gesetzlicher Privilegierungen weitgehend vermieden werden kann.

Sollten bei der Prüfung auffällige Transaktionen identifiziert werden, kann das Strafrisiko für die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens und Geldwäschebeauftragten durch eine Selbstanzeige (§ 261 Abs. 8 StGB) – auch in Form einer Geldwäscheverdachtsmeldung (§ 43 Abs. 1, Abs. 5 GwG) – ausgeschlossen werden.