Voller Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften durch Vermietungsleistungen

14.09.2018
Dr. Bastian Liegmann

Der EuGH hat zu der Frage entschieden, in welcher Form eine Holdinggesellschaft an ihre Töchter entgeltliche Leistungen erbringen muss, um den vollen Vorsteuerabzug für ihre allgemeinen Eingangsumsätze zu erlangen.

Hintergrund zum Vorsteuerabzug bei Holdings

Beim Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften geht es häufig um erhebliche Beträge, vor allem bei beratungsintensiven (Konzern-) Umstrukturierungen oder Transaktionen. Das Ausgangsproblem liegt darin, dass das bloße Verwalten von Beteiligungen (Erwerben, Halten und Veräußern) noch nicht ausreicht, um den Vorsteuerabzug zu begründen (vgl. EuGH v. 20.6.1991, C-60/90 „Polysar“; Abschn. 2.3 Abs. 2 UStAE). Gestaltungen ohne Beachtung der umsatzsteuerlichen Effekte können daher leicht dazu führen, dass sich die Umsatzsteuer auf Leistungsbezüge mangels Vorsteuerabzug in einen erheblichen Kostenfaktor des Projekts verwandelt.

 

Eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, liegt darin, dass die Holding unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften eingreift, indem sie an ihre Töchter entgeltliche Leistungen z.B. in Form finanzieller, kaufmännischer und technischer Dienstleistungen erbringt (sog. „Führungsholding“) und damit zum vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer wird.

 

Seit der vielbeachteten EuGH-Entscheidungen in Sachen „Larentia+Minerva“ und „Marenave“ (EuGH v. 16.7.2015, C-108/14 und C-109/14; nachfolgend BFH v. 6.4.2016, V R 6/14) steht fest, dass für Transaktions- bzw. Umstrukturierungskosten einer Führungsholding der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu 100% und nicht nur anteilig besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsentgelte deutlich niedriger als die vorsteuerbehafteten Kosten der Holding sind, da im Umsatzsteuerrecht keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG).

Die Entscheidung

Der EuGH hat nun in Sachen „Marle Participations“ (C-320/17) entschieden: Auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze an Tochtergesellschaften genügen, um den vollen Vorsteuerabzug der Holdinggesellschaft zu begründen. Damit verbunden ist ein weites Verständnis der in der bisherigen Rechtsprechung geforderten „Eingriffe in die Verwaltung“. In diesem Zusammenhang stellte der EuGH klar, dass die in der bisherigen Rechtsprechung genannten „administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen“ lediglich eine nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für Leistungen einer Holding sind, die deren Vorsteuerabzug begründen können.

 

Des Weiteren stellt der Gerichtshof bei dieser Gelegenheit noch einmal deutlich klar, dass alleine aus dem Missverhältnis zwischen vereinnahmten Leistungsentgelten und (vorsteuerabzugsbehafteten) Kosten der Holding kein Missbrauch hergeleitet werden könne, der den Vorsteuerabzug in Frage stellt.

Konsequenzen für den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften in der Praxis

Die Klarstellung des EuGH ist aus Sicht der Unternehmer erfreulich. Zwar hat die Finanzverwaltung die Rechtsprechung bereits aktuell so umgesetzt, dass administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische entgeltliche Leistungen nur als Beispiele für „Eingriffe in die Verwaltung“ genannt wurden. Gerade in Betriebsprüfungssituationen kam es jedoch immer wieder vor, dass bei anderen als den genannten Leistungen in Frage gestellt wurde, ob damit tatsächlich auch ein Verwaltungseingriff einhergeht oder relativ geringe Leistungsentgelte in Anbetracht sehr hoher Kosten und Dividendenerträge eine missbräuchliche Gestaltung begründen. Derartige Diskussionen dürften sich nunmehr erledigt haben.

 

Abschließend ist zu erwähnen, dass es sich bei den entgeltlichen Leistungen der Holding stets um solche handeln muss, die den Vorsteuerabzug nicht aufgrund ihrer Umsatzsteuerfreiheit ausschließen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Gerade für Grundstücksvermietungsleistungen ist dies ein wichtiger Punkt, da die Holding in diesem Fall nur den Vorsteuerabzug erlangen kann, wenn sie wirksam auf die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG verzichtet (§ 9 UStG).