Am 14. Juli hat das Europäische Parlament einen gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union beschlossenen Entwurf über eine Corporate Sustainibility Reporting Directive veröffentlicht (CSRD-Vorschlag). In dem Entwurf ist einerseits eine wesentlich detailliertere Berichterstattung über nachhaltigkeitsbezogene Belange vorgesehen als in der gegenwärtigen CSR-Richtlinie. Zum anderen soll der personelle Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet werden. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen auch gemeinnützige Körperschaften zur Erstattung eines entsprechenden Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet sein können.

Welche Unternehmen müssen berichten?

Zukünftig sollen sowohl die bisher erforderliche Kapitalmarktorientierung als auch die Überschreitung der Grenze von 500 Mitarbeitern als Voraussetzungen der Nachhaltigkeitsberichtspflicht bei großen Unternehmen entfallen. Große Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme EUR 20 Mio,
  • Nettoumsatzerlös EUR 40 Mio,
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl 250.

Unternehmen im Sinne des CSRD-Vorschlags sind AG, KGaA, GmbH sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch OHG und KG. Berichtspflichtig werden auch alle Mutterunternehmen einer großen Gruppe.

Darüber hinaus sollen auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in die Berichtspflicht einbezogen werden, wenn sie börsennotiert sind (kapitalmarktorientierte KMU). Kleine Unternehmen in diesem Sinne sind Unternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

  • Bilanzsumme EUR 4 Mio,
  • Nettoumsatzerlös EUR 8 Mio,
  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl 50.

Mittlere Unternehmen im Sinne des CSRD-Vorschlags sind solche, bei denen es sich nicht um kleine Unternehmen handelt, die aber gleichzeitig die Schwelle zur Einordnung als große Unternehmen noch nicht erreichen. Berichtspflichtig werden auch bestimmte kleine Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen.

Nachhaltigkeitsberichtspflichten für Gemeinnützige?

Gemeinnützige Körperschaften sind dann zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, wenn sie in den Rechtsformen der AG, KGaA, GmbH organisiert sind und entsprechende Schwellenwerte zu großen Unternehmen in diesem Sinne erreichen. Kapitalmarktorientierte gemeinnützige Unternehmen gibt es praktisch nicht.

Eingetragene Vereine und Stiftungen sind auch nach den Neuerungen des CSRD-Vorschlags nicht verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, da sie weiterhin nicht zu den Adressaten der Rechnungslegungs- und Bilanzierungspflichten der Richtlinie zählen. Nach unserer Auffassung gilt auch dann nichts anderes, wenn Stiftungen oder Vereine als Holding an anderen (gemeinnützigen) Unternehmen beteiligt sind und der Konzernverbund die Größenmerkmale überschreitet. Der Unternehmensbegriff der geltenden CSR-Richtlinie, die durch den CSRD-Vorschlag geändert werden soll, umfasst diese Rechtsformen nicht. Die im CSRD-Vorschlag statuierten Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung knüpfen allein an die Rechtsform an. Davon getrennt zu betrachten ist die Frage, ob eine gemeinnützige Körperschaft (also auch Stiftung oder Verein), die unabhängig von ihrer Rechtsform einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten kann, handelsrechtlich bspw. dazu verpflichtet ist, Handelsbücher zu führen oder einen Jahresabschluss zu erstellen. Sie ist dann zwar ein Unternehmen, aber dennoch nicht in der berichtspflichtigen Rechtsform.

Inhalt und Standort der Nachhaltigkeitsberichterstattung

In dem Nachhaltigkeitsbericht sind Informationen über Nachhaltigkeitsaspekte anzugeben. Dies umfasst u.a. Beschreibungen des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens; der Nachhaltigkeitsziele; der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten; des mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzten Due-Diligence-Prozesses sowie der wichtigsten Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist. Bis zum 31. Oktober 2022 sollen diese Berichtsanforderungen durch die Europäische Kommission näher ausgestaltet werden.

Der Nachhaltigkeitsbericht nach dem CSRD-Vorschlag ist von der übrigen Finanzberichterstattung konzeptionell losgelöst. Anders als bislang muss der Bericht als eigener Abschnitt innerhalb des (Konzern-)Lageberichts aufgenommen werden. Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer externen inhaltlichen Prüfungspflicht, wobei die Prüfung auch durch den Abschlussprüfer vorgenommen werden darf.

Ab wann gelten die neuen Nachhaltigkeitsberichtspflichten?

Die Anwendung ist gestaffelt in drei Stufen geplant:

  • ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der geltenden CSR-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen,
  • ab dem 1. Januar 2025 für große Unternehmen bzw. Mutterunternehmen einer großen Gruppe, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen und
  • ab dem 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU (mit der Möglichkeit, die Erstanwendung um zwei Jahre zu verschieben und auf der Grundlage eigener Standards zu berichten) sowie für bestimmte kleine Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen.

Ausblick

Es ist damit zu rechnen, dass die CSRD noch in diesem Jahr verabschiedet wird. Gemeinnützige Körperschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichtspflichten nach der neuen Richtlinie fallen, sollten eine ggf. strengere Umsetzung der CSRD im nationalen Recht (HGB) im Blick haben. Darüber hinaus ist es gemeinnützigen Körperschaften unbenommen, auf freiwilliger Basis einen Nachhaltigkeitsbericht als Teil ihres (Konzern-)Lageberichts zu erstellen. Dies ist zum einen vor dem Hintergrund sinnvoll, zukünftige Entwicklungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzuzeichnen. Zum anderen dürften gemeinnützige Unternehmen dadurch an Attraktivität für die interessierte Öffentlichkeit gewinnen, wenn die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten für wirtschaftlich tätige Unternehmen üblich wird.