Wann handelt ein Verein wirtschaftlich? – BGH vor grundlegender Entscheidung zum Vereinsrecht

17.10.2016

Der Bundesgerichtshof (BGH) steht vor einer grundlegenden Entscheidung zum Vereinsrecht: Darf sich ein eingetragener Verein, der wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigt ist, am Markt wirtschaftlich betätigen, wenn er mit seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar seinen steuerbegünstigten Satzungszweck verfolgt? Die Frage betrifft alle gemeinnützigen Vereine, die entgeltliche Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringen; sie betrifft beispielsweise Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, Krankenhäuser, Rettungs- und Mahlzeitendienste, Kindergärten, Altenheime, Werkstätten für behinderte Menschen, Museen sowie Bildungs- und Forschungseinrichtungen

Anlass für die beiden konkreten Rechtsstreitigkeiten vor dem BGH sind zwei Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin, wonach ein Kita-Betreiber nicht als Idealverein ins Vereinsregister eingetragen werden könne, weil der Betrieb einer Kita auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet und der eingetragene (Ideal-)Verein hierfür nicht die geeignete Rechtsform sei (siehe § 21 BGB). Der steuerlichen Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt wie auch der Zweckbetriebseigenschaft der erbrachten Leistungen misst das Kammergericht keine Bedeutung bei. Sollte sich die Rechtsauffassung des Kammergerichts durchsetzen, stünde bei einer Vielzahl der gemeinnützigen Vereine die Rechtsform infrage, da der Großteil der gemeinnützigen Vereine seine Aktivitäten insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse finanziert.

Wegen der grundlegenden Bedeutung des Problems haben wir kürzlich einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift verfasst, um auf die Meinungsbildung beim zuständigen Zweiten Senat des BGH Einfluss zu nehmen. Nach unserer Auffassung haben die Vermögensinteressen der Gläubiger und Mitglieder des Vereins hinter der gesetzgeberischen Wertung zurückzustehen, dass der Idealverein die gewünschte Rechtsform ist, in der gemeinwohlorientiertes, steuerbegünstigtes Engagement auf basisdemokratischer Grundlage organisiert wird. Zweckbetriebstätigkeiten eines wegen Gemeinnützigkeit steuerbegünstigten Vereins sind unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Umfang vom vereinsrechtlichen Nebenzweckprivileg gedeckt, weil sie mit den steuerbegünstigten Satzungszwecken untrennbar verbunden sind. Die Unterhaltung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ist vereinsrechtlich – im Ergebnis synchron zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung – unschädlich, sofern die hieraus erzielten Gewinne den Finanzierungsbedarf des Vereins zur Verfolgung der steuerbegünstigten Satzungszwecke nicht übersteigen, die wirtschaftlichen Tätigkeiten also keinem Selbstzweck dienen.

Wenn der BGH in den beiden konkreten Beschwerdeverfahren von einer Rechtsformverfehlung ausgehen sollte, stellt sich die anschließende, ebenfalls streitgegenständliche Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bereits im Vereinsregister eingetragener Verein Schutz vor einer Löschung genießt. Während das Kammergericht in Berlin auch insoweit eine sehr restriktive Auffassung vertritt und eine Löschung für zwingend erachtet, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in anderen Verfahren eine Löschung abgelehnt, u.a. mit dem Hinweis auf die langjährig gewachsenen Strukturen in den betroffenen Vereinen sowie darauf, dass die Vermögensinteressen der Vereinsgläubiger wie Mitglieder in der jeweiligen Vereinsgeschichte konkret gefährdet waren.

Es bleibt spannend, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an:

Prof. Dr. Stephan Schauhoff
stephan.schauhoff@fgs.de
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Dr. Christian Kirchhain, LL.M.
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