Das im Juni vom Deutschen Bundestag beschlossene Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zwingt Unternehmen zu erheblich höherer Compliance in der Lieferkette. Die Abteilungen Compliance und Einkauf in Unternehmen stehen vor der Aufgabe, sich zeitnah organisatorisch auf die Pflichten des LkSG einzustellen und entsprechend anzupassen. Im Rahmen der zukünftigen Vertragsgestaltung müssen sich Unternehmen auch intensiv mit jeglichen Haftungsfragen auseinandersetzen.

Welche Unternehmen sind ab wann erfasst?

Der Gesetzgeber hat eine Einführung in zwei Stufen vorgesehen.

Erfasst sind

  • Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, deren
    • Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder Satzungssitz in Deutschland oder
    • Zweigniederlassung in Deutschland liegt.

  • ab 1. Januar 2023: Unternehmen mit idR mindestens 3.000 Mitarbeitern im Gesamtkonzern.
  • ab 1. Januar 2024: Unternehmen mit idR mindestens 1.000 Mitarbeitern im Gesamtkonzern.

Sind KMU überhaupt erfasst?

Mittelbar wird das LkSG auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erfassen. In der Lieferkette ist zu erwarten, dass die Pflichten des LkSG ausgehend von den durch das LkSG verpflichteten Großunternehmen an die Kleinunternehmen weitergegeben werden und damit „durchsickern“ („Trickle-Down-Effekt“). KMU sollten sich daher ebenfalls frühzeitig eingehend mit dem LkSG auseinanderzusetzen, um nicht unvorbereitet mit einem Weiterreichen der Verpflichtungen konfrontiert zu werden.

Welche unternehmerischen Sorgfaltspflichten müssen beachtet werden?

Mit dem LkSG müssen erfasste Unternehmen zukünftig ihre Lieferkette prüfen und menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und sich daraus ergebende Verletzungen möglichst abwenden.

 

Der Katalog des LkSG sieht verschiedene unternehmerische Sorgfaltsplichten vor. Danach sind

  • ein angemessenes Risikomanagement einzuführen,
  • eine betriebsinterne Zuständigkeit festzulegen (zB Menschenrechtsbeauftragte),
  • eine regelmäßige Risikoanalyse durchzuführen,
  • eine Grundsatzerklärung (Bekenntnis und Menschenrechtsstrategie) abzugeben,
  • Präventionsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen,
  • ein Beschwerdeverfahren einzurichten,
  • Maßnahmen anlässlich mittelbarer Zulieferer zu entwickeln und ggf. umzusetzen,
  • sowie eine Dokumentation einzuhalten und Berichte zu erstatten.

Öffentlich-rechtliche Rechtsdurchsetzung durch das BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Durchsetzung des LkSG und der sich hieraus ergebenden „öffentlich-rechtlichen Pflichten“ überwachen. Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten wird das BAFA als Ordnungswidrigkeiten mit erheblichen Strafen ahnden. Bußgelder in Höhe von bis zu 2 % des weltweiten Konzernjahresumsatzes oder der Ausschluss von der Vergabe öffentliche Aufträge sind dabei möglich.

 

Der Gesetzgeber ist hierbei dem Leitgedanken gefolgt, die Rechtsdurchsetzung der öffentlichen Hand zu überlassen. Damit ist er einer (teilweisen) privaten Rechtsdurchsetzung, d.h. zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Sorgfaltspflichtverstößen auf Grundlage des LkSG geltend zu machen, entgegengetreten.

Zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung: Verkehrssicherungspflichten in der Lieferkette?

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich der Gesetzgeber dazu entschieden, keine eigene zivilrechtliche Haftung in das LkSG aufzunehmen. Vielmehr ist im LkSG klargestellt, dass eine Verletzung der Pflichten aus dem LkSG keine (eigene) zivilrechtliche Haftung begründet, um Unternehmen keine zusätzlichen Haftungsrisiken aufzubürden. Weiter besagt das Gesetz aber, dass eine unabhängig vom LkSG begründete zivilrechtliche Haftung unberührt bleibt.

 

Eine zivilrechtliche Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen ist daher nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat somit jedem Befürworter einer zivilrechtlichen Haftung einen erhöhten Begründungsaufwand im Einzelfall auferlegt. Dabei gibt es Stimmen, die mit der Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten eine zivilrechtliche Haftung in der Lieferkette gerade begründen wollen.

 

Auch in der Lieferkette wird der Grundsatz zu beachten sein, dass ein Verkäufer geltende Sorgfaltsstandards am Markt berücksichtigen muss. Hierauf zielt denn auch die Verkehrssicherungspflicht ab: Jeder Teilnehmer im Rechtsverkehr muss sich so verhalten, dass er andere keiner vermeidbaren Gefahr aussetzt.

 

Droht mit einer Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Grundlage des LkSG eine Haftung „von hinten durch die Brust ins Auge“?

 

Eine Haftung auf Grundlage eines Verstoßes gegen Verkehrssicherungspflichten in der Lieferkette wird nicht völlig von der Hand zu weisen sein, würde jedoch eine (bedeutende) Fortentwicklung der zivilrechtlichen Haftung mit sich bringen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch positioniert und eine behördliche Kontrolle und Durchsetzung des LkSG festgelegt.

 

Im Ergebnis wird daher erst die Rechtsprechung herausarbeiten, inwiefern die in der Rechtsprechung entwickelten Verkehrssicherungspflichten auf eine Lieferkette übertragen werden können und Sorgfaltspflichten des LkSG den Maßstab bilden. Da der Gesetzgeber mit dem LkSG Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorgibt und den Rahmen eines Handelns in angemessener Weise setzt, ist zu erwarten, dass sich auch die Rechtsprechung am LkSG orientieren wird.

 

Damit zeigt die Debatte über die Verkehrssicherungspflichten in der Lieferkette nur ein weiteres Mal die Brisanz der Einführung des LkSG auf.

Was macht die Europäische Kommission?

Noch immer hat die Europäische Kommission keinen Entwurf eines Lieferkettengesetzes vorgelegt. Eine Veröffentlichung eines Entwurfs wurde im Dezember erneut vertagt und ist voraussichtlich erst im Frühjahr 2022 zu erwarten. Das Vorgehen der Europäischen Kommission erlaubt aber kein Abwarten: Im besten Falle setzen sich Unternehmen bereits jetzt ausgiebig mit den Pflichten des deutschen LkSG auseinander, um eine reibungslose Einführung im Unternehmen zu sichern. Im Koalitionsvertrag hat die neue Koalition festgehalten, dass sie sich zum deutschen LkSG bekennt und dieses ggf. verbessern will und ein EU-Lieferkettengesetz unterstützt, das KMU nicht überfordern soll. Unternehmen werden sich daher zwangsläufig mit weiterer Regulierung ihrer Lieferkette auseinandersetzen müssen.