Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems gemäß IDW PS 980

12.12.2016

In einem unlängst verabschiedeten Entwurf eines Praxishinweises gibt der Steuerfachausschuss des IDW Hinweise zur Ausgestaltung und Prüfung eines Tax Compliance Management Systems. Unternehmen kann der Praxishinweis zudem als Leitfaden bei der Entwicklung und Implementierung eines angemessenen und wirksamen Tax CMS dienen.

Das Bundesministerium der Finanzen erläutert im Anwendungserlass zu § 153 Abgabenordnung, wie die Berichtigung einer Erklärung (§ 153 Abgabenordnung) – insbesondere einer Steuererklärung – von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist. In dem Erlass heißt es u.a.: „Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann, jedoch befreit dies nicht von einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls.“

Als „innerbetriebliches Kontrollsystem“ gilt dabei ein auf die Einhaltung steuerlicher Vorschriften gerichteter Teilbereich eines Compliance Management Systems, das sogenannte Tax CMS. Hat ein Unternehmen ein solches Tax CMS wirksam eingerichtet, so kann dieses dazu beitragen, dass die nachträgliche Korrektur eines steuerlichen Sachverhaltes von der Finanzverwaltung nicht als Selbstanzeige eingestuft wird.

Mit dem Entwurf des Praxishinweises 1/2016 hat das IDW auf die für Unternehmen bedeutsame Konkretisierung des § 153 AO reagiert. Der Praxishinweis basiert auf dem Standard IDW PS 980, in dem die Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen festgehalten sind. Er regelt Ziel, Gegenstand und Umfang der Prüfung eines Tax CMS sowie die Berichterstattung hierüber. Dabei wird zwischen zwei Arten der Prüfung unterschieden: der Angemessenheitsprüfung i.S.d. IDW PS 980 und der Wirksamkeitsprüfung i.S.d. IDW PS 980. Während Gegenstand der Angemessenheitsprüfung die grundsätzliche Eignung und Implementierung des Tax CMS ist, wird bei der Wirksamkeitsprüfung zusätzlich überprüft, ob die Grundsätze und Maßnahmen des Tax CMS während eines bestimmten Zeitraums wirksam waren. Entspricht das Tax CMS dem IDW Praxishinweis, so kann eine erfolgreiche Prüfung gemäß IDW PS 980 der Geschäftsleitung als Nachweis dafür dienen, dass das CMS ermessensfehlerfrei implementiert und angemessen aufrechterhalten worden ist.

Praxishinweis

Der Praxishinweis gibt Unternehmen eine gute Orientierung für die Überprüfung eines bestehenden oder die Entwicklung eines neuen Tax CMS. Im Mittelpunkt sollte dabei die Analyse der steuerlichen Risikobereiche des jeweiligen Unternehmens stehen, um die Grundsätze und Maßnahmen des Praxishinweises für ein sachgerechtes Tax CMS unternehmensindividuell und risikoorientiert umzusetzen. Der Aufnahme des Status quo der Prozesse in den Risikobereichen sollte eine Analyse und Optimierung bzw. Implementierung konkreter Maßnahmen folgen. Deren Dokumentation ist ein wesentlicher Baustein des Tax CMS und dient insbesondere als Nachweis gegenüber den Finanzbehörden.

Daniel Ternes