BMF ermöglicht Sofortabschreibung auch für ERP-Systeme

03.03.2021
Dominik Korte LL.M.

Im Zuge der jüngsten Corona-Hilfsmaßnahmen haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentenkonferenz eine weitreichende Förderung der Digitalisierung beschlossen (Beschlüsse vom 19. Januar 2021). Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat hierzu nun Taten folgen lassen und ein BMF-Schreiben zur Bemessung der steuerlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software mit weiteren Details veröffentlicht.

 

Im Rahmen der Debatte über das BMF-Schreiben wurde diskutiert, ob anstelle des BMF-Schreibens eine Gesetzesänderung notwendig ist. Hintergrund dieser Überlegungen war, dass bei der Umsetzung im Erlasswege für die Steuerpflichtigen Unsicherheiten bestehen. Im Ergebnis ist es zu keiner gesetzlichen Regelung gekommen, sondern zu einer sogenannten „untergesetzlichen Regelung“ in Form eines BMF-Schreibens.

Neues BMF-Schreiben eröffnet Möglichkeit zur Sofortabschreibung von Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware

Nach den Regelungen des BMF-Schreibens kann für „Computerhardware“ sowie für „Betriebs- und Anwendersoftware“ optional eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, statt der sonst anzusetzenden üblichen Nutzungsdauer von drei bis fünf Jahren. Der Begriff der Hard- und Software ist dabei weit ausgelegt und umfasst insbesondere auch Aufwendungen für komplexe ERP-Software. Eine Pflicht zur Anwendung dieser Regelung besteht allerdings nicht.

 

Unter Computerhardware fasst das BMF „Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte“ zusammen. Darüber hinaus konkretisiert das BMF die einzelnen Begriffe noch weitergehend. Um das Wahlrecht ausüben zu können, muss die Hardware zudem eine Kennzeichnung über eine umweltgerechte Gestaltung (nach der EU-Verordnung 617/2013) aufweisen. Aus Sicht des BMF handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung.

 

Anders sieht das BMF dies bei der Betriebs- und Anwendersoftware. Unter diesen Begriff ordnet das BMF „Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung“ ein. Hierunter sollen auch für den „individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung“ fallen. Das BMF erachtet diese Liste zur Betriebs- und Anwendersoftware hingegen nicht als abschließend. Über das steuerliche Wahlrecht können damit insbesondere auch die Aufwendungen aus der Einführung eines neuen ERP-Systems in voller Höhe als Betriebsausgabe erfasst werden. Die bisher zumeist über fünf Jahre erfolgende AfA ist bei der Inanspruchnahme des Wahlrechts nicht mehr vorzunehmen.

Einjährige AfA oder sofortige Betriebsausgabe?

Nach dem Wortlaut der Regelung ist der Aufwand über einen Zeitraum von zwölf Monaten über den Bilanzstichtag hinaus zu verteilen. In der Entwurfsfassung hatte das BMF noch explizit einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben vorgesehen. Dies hätte zur Folge, dass die Abschreibung bei Anwendung der allgemeinen Abschreibungsgrundsätze erst beginnt, wenn die Hard- oder Software fertiggestellt ist. Insbesondere bei komplexen ERP-Projekten, die sich häufig über mehrere Jahre erstrecken können, führt dies nicht zu einer auszahlungsgleichen Aufwandserfassung.

 

Eine periodenübergreifende Aufwandsverteilung durch eine AfA kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Verwendung des Wirtschaftsgutes den Zeitraum von einem Jahr überschreitet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer erfüllt dieses Kriterium folglich nicht. Aus Sicht der Finanzverwaltung liegt in diesem Fall ein „kurzlebiges Wirtschaftsgut“ vor. Der Aufwand ist dann sofort als Betriebsausgabe zu erfassen. Unklar ist allerdings, ob hierfür eine Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsguts notwendig ist. Sofern dies der Fall sein sollte, könnte der Betriebsausgabenabzug auch erst in einem späteren Wirtschaftsjahr möglich sein.

(Keine) Rückwirkende Änderung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Das BMF-Schreiben ist anzuwenden auf alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt es somit zunächst bei den bisher geltenden Vorschriften.

 

Das BMF-Schreiben beinhaltet hierzu ein weiteres Wahlrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anschaffung oder Herstellung der Computerhardware oder der Betriebs- und Anwendersoftware in einem früheren Wirtschaftsjahr liegt. Darüber hinaus muss dabei eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden sein. Ist dies der Fall, besteht die Möglichkeit, den bestehenden Restbuchwert einer in den Vorjahren erworbenen Hard- oder Software im Jahr 2021 vollständig als Betriebsausgabe zu erfassen. Bei Ausübung des Wahlrechts kommt es zu einer Annäherung in der Behandlung (des Restbuchwerts) von in früheren Wirtschaftsjahren erworbenen Wirtschaftsgütern und den im Jahr 2021 erworbenen Wirtschaftsgütern.

Bildung von passiven latenten Steuern

Regelmäßig werden für die Handels- und Steuerbilanz einheitliche Nutzungsdauern verwendet. Der Ansatz einer Nutzungsdauer von einem Jahr für die Handelsbilanz erscheint unter Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung („GoB“) ausgeschlossen. Dies liegt vor allem daran, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter eben nicht nur über einen Zeitraum von einem Jahr genutzt werden.

 

Für die HGB- und die IFRS-Bilanzierung entstehen somit passive latente Steuern. Für die handelsrechtliche Bilanzierung besteht eine Passivierungspflicht nur für einen nach der Verrechnung von aktiven Steuerlatenzen bestehenden Passivüberhang.

Anwendbarkeit von weiteren BMF-Schreiben

Mit dem BMF-Schreiben hat das BMF zwei weitere Regelungen für nicht weiter anwendbar erklärt. So ist das BMF-Schreiben zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Aufwendungen zur Einführung eines betriebswirtschaftlichen Softwaresystems (siehe auch Blog-Beitrag vom 20. Dezember 2018) für Gewinnermittlungszeiträume mit Ende nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr anwendbar. Zudem findet die bisherige Regelung, nach der bei EDV-Hardware in der allgemeinen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von drei Jahren vorgesehen war, keine weitere Anwendung.

Auswirkungen der BMF-Regelung

Die Regelung unterstützt die Unternehmen insbesondere bei der Umsetzung von Homeoffice sowie bei der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung. Dies geht allerdings einher mit einem Auseinanderfallen von Handelsbilanz und Steuerbilanz. Angesichts der Tragweite der Regelung (insbesondere bei der Einführung von ERP-Systemen) erscheint daher eine gesetzliche Regelung wünschenswert.