Neues zur Anlageverordnung – Kernpunkte für Private Equity

13.12.2017

Am 12. Dezember 2017 hat die BaFin die lange erwartete neue Fassung des Kapitalanlagerundschreibens veröffentlicht, das die Interpretation der BaFin der Anlageverordnung - AnlV zusammenfasst. Die Anlageverordnung regelt die Vermögensanlagen für sog. kleine Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds, hat aber meist auch Bedeutung für landesrechtlich geregelten Versorgungswerke. Der Veröffentlichung ging eine Konsultation beginnend im Dezember 2016 voraus, die in eine intensive Diskussion mündete.

Was sind die Kernpunkte für Private Equity im Kapitalanalagerundschreiben?

Die Anlageverordnung erlaubt in § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV grundsätzlich Anlagen in Private Equity Fonds und Private Equity Fund of Funds. Das Kapitalanlagerundschreiben ändert hieran nichts.

 

Folgende Punkte müssen aber beachtet werden:

  • Nach der Anlageverordnung können diese Fonds neben Beteiligungen auch andere Formen der Unternehmensfinanzierung halten. Die Ausführungen der BaFin könnten so verstanden werden, dass lediglich nachrangige Verbindlichkeiten unter den Begriff andere Formen der Unternehmensfinanzierung fallen. Private Equity Fonds begeben aber z. B. auch nicht nachrangige Gesellschafterdarlehen, wie es auch der fondsregularische Rechtsrahmen für Gesellschafterdarlehen nach dem KAGB (§ 285 Abs. 3 KAGB) bzw. nach der EuVECA oder ELTIF erlaubt. Dieses typische Verhalten als unter die AnlV fallend zu behandeln war die ausdrückliche Intention des Verordnungsgebers, so dass gegebenenfalls eine zu enge Interpretation der BaFin hierin zu sehen ist.
  • Bei Fund of Funds Investitionen sieht die BaFin – einer Positionierung des Verordnungsgebers folgend – vor, dass es bei den Zielfonds nicht zu einer Umgehung der Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13b AnlV kommt. Dies bezieht sich auf die Belegenheitsanforderungen an den Fonds (EU oder OECD), die zulässigen Anlagegegenstände (siehe oben) und die Anforderungen an die Beaufsichtigung des Fondsmanagers (vergleichbar Erlaubnis oder Registrierung nach KAGB). Die BaFin stellt aber gleichzeitig klar, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaften der Zielfonds ihren Sitz auch außerhalb der OECD haben können.
  • Erfreulich ist, dass bei Fonds eine „Fremdmittelaufnahme insbesondere zur Vorfinanzierung von Kapitalabrufen (...) grundsätzlich zulässig“ sein soll. Dies stellt eine Liberalisierung gegenüber der alten Fassung des Kapitalanlagerundschreibens dar („Bei Holdinggesellschaften ist eine kurzfristige Fremdmittelaufnahme in Höhe von 10% zur Liquiditätssteuerung unbedenklich.“), aber auch gegenüber dem Konsultationsentwurf („Eine kurzfristige Fremdmittelaufnahme in Höhe von 10% ist möglich.“). Insbesondere die hinsichtlich der Bemessungsgrundlage nicht genau geregelte 10% Grenze ist nicht mehr enthalten. Hinsichtlich Dachfonds enthält das Kapitalanlagerundschreiben folgende abweichende Regelung: „Auf Ebene des Dachfonds ist eine kurzfristige Fremdmittelaufnahme in Höhe von bis zu 10% des Wertes des AIF grundsätzlich zulässig.“

Trotz verbleibender Unschärfen und Diskussionspunkte ist es zu begrüßen, dass die BaFin keine generellen Road Blocks durch das Kapitalanlagerundschreiben aufstellt.