Das von der Biden-Administration am 28. Mai 2021 veröffentlichte „Greenbook“ beschreibt die geplanten (umfassenden) Änderungen der Vorschriften zum internationalen Steuerrecht.

Überführung des GILTI in die Global Minimum Tax

Wie erwartet, sieht der Made in America Tax Plan eine Verschärfung der Vorschriften zum sogenannten GILTI („global intangible low taxed income“) vor. Interessant ist, dass auf den vier Seiten, die die entsprechenden Änderungen beschreiben, das Akronym „GILTI“ nicht ein einziges Mal erwähnt wird. Stattdessen ist dort von der „Global Minimum Tax“ die Rede. Diese begriffliche Änderung fasst die zukünftig angestrebte Wirkungsweise sehr gut zusammen. Angelehnt an das GLOBE-Projekt der OECD stellen die Regelungen zukünftig die amerikanische Ausprägung der Pillar II dar. Den ohnehin wenig überzeugenden Zusammenhang zu vermeintlichen Überrenditen aus immateriellen Werten scheint der US-Gesetzgeber somit aufgegeben zu haben.

Die geplanten Änderungen betreffen fünf Aspekte:

  1. Bei der Ermittlung der für die GILTI-Besteuerung maßgebenden Einkünfte war bisher rechnerisch eine Art Freibetrag in Höhe von (vereinfacht) 10 % des Buchwerts des Sachanlagevermögens vorgesehen. Dieser Freibetrag soll nun gestrichen werden.
  2. Ob Auslandstöchter eines US-Unternehmens niedrig besteuert wurden und eine Nachbelastung in den USA erforderlich ist, wurde bisher über ein Pooling der Einkünfte und Steuerzahlungen über alle Tochtergesellschaften ermittelt. So hat beispielsweise jeder US-Dollar, den eine in Deutschland besteuerte Tochtergesellschaft erwirtschaftet hat, ermöglicht, dass ein US-Dollar in einer Steueroase ohne jegliche Besteuerung blieb. Um derartige Aufrechnungen zu vermeiden, soll das „country blending“ abgeschafft werden. Stattdessen will man zukünftig – in Übereinstimmung mit den Überlegungen der OECD zum GLOBE – jede Tochtergesellschaft isoliert betrachten.
  3. Die effektive Besteuerung niedrigbesteuerter Auslandsgewinne in den USA beträgt zukünftig 21 % (bisher: 10,5 %). Durch das Zusammenspiel der neuen Einkommensermittlungs- und Steueranrechnungsvorschriften der globalen Mindeststeuer kommt diese zukünftig immer dann wirtschaftlich zum Tragen, wenn die Steuerbelastung der ausländischen Tochter unterhalb von 26,5 % liegt.
  4. Die sogenannte „High-Tax Exclusion“ soll sowohl für Zwecke der Subpart-F-Regeln als auch für Zwecke der globalen Mindeststeuer abgeschafft werden. Dem Steuerpflichtigen wäre damit zwar ein Planungsinstrument genommen, gleichzeitig würden sich jedoch die bisher erforderlichen Tax Modeling-Erfordernisse hinsichtlich der Ausübung dieses Wahlrechts erübrigen.
  5. Bisher waren bestimmte ausländische Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Förderung von Öl oder Gas standen, aus dem Anwendungsbereich der GILTI ausgeschlossen (sogenannte „FOGEI“ = „foreign oil and gas extraction income“). Diese Ausnahme soll im Zuge der Reform des Mindestbesteuerungsregimes gestrichen werden.

Abschaffung des FDII

Die Vorschriften zum FDII („foreign derived intangible income“) sollen im Zuge der Steuerreform gestrichen werden. Damit würde die aktuell nur 13,125 %ige Besteuerung bestimmter Einkünfte mit Auslandsbezug abgeschafft.

Abschaffung der BEAT und Einführung des SHIELD

Mit dem Made in America Tax Plan will die Biden-Administration auch die Vorschriften zur international vielkritisierten BEAT („base erosion and anti-abuse tax“) abschaffen. Diese vermeiden aktuell, dass sich die inländische Steuerschuld durch bestimmte Zahlungen an ausländische (verbundene) Unternehmen verringert.

Als Ersatz für die BEAT will man ein neues Instrument einführen, das fast schon gewohnheitsmäßig ebenfalls ein signalträchtiges Akronym bildet: SHIELD („Stopping Harmful Inversions and Ending Low-tax Developments“).

Mit SHIELD will man ein (anteiliges) Abzugsverbot für Zahlungen regeln, die an verbundene Unternehmen erfolgen, sofern diese im Ausland effektiv niedrig besteuert werden. Die Frage, wann eine niedrige Besteuerung vorliegt, soll das Einigungsergebnis beantworten, das die USA mit der OECD im Rahmen der Überlegungen zum GLOBE anstreben. Solange hierüber noch keine Klarheit besteht, gilt als Referenzbelastung die ausländische Mindestvorbelastung der Global Minimum Tax von 21 %. SHIELD bezieht sich nur auf Unternehmensgruppen mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. US-Dollar.

Die Abschaffung der BEAT und Einführung des SHIELD sollen mit einem Jahr Verzögerung erfolgen, also für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Verschärfung der Anti-Inversion-Rules

Im Zuge der Steuerreform ist geplant, die sogenannten Anti-Inversion-Rules zu verschärfen. Diese sollen unter anderem verhindern, dass Unternehmen- oder Unternehmensgruppen ihre Steuerlast in den USA reduzieren, indem sie ihren Unternehmenssitz formal in ein Land mit niedrigeren Steuersätzen verlagern. Hierfür gab es in der Vergangenheit einige prominente Beispiele (siehe bspw. die Statistik von Bloomberg zu „Tax Runaways“).

Die Anti-Inversionsregeln sehen aktuell vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen alle bzw. bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft in den USA steuerpflichtig sind. Dies gilt, wenn die ausländische Gesellschaft (1.) direkt oder indirekt sämtliche Wirtschaftsgüter einer US-Körperschaft erwirbt, (2.) im Ausland vergleichsweise geringfügige Geschäftsaktivitäten ausübt und (3.) mindestens 60 % bzw. 80 % ihrer Gesellschafter auch Gesellschafter der US-Gesellschaft sind oder waren.

Die letztgenannte Beteiligungsschwelle soll auf 50 % herabgesetzt werden. Zudem ist geplant, einen weiteren Auffangtatbestand einzuführen. Danach soll eine Inversion auch unabhängig von der Beteiligungshöhe vorliegen, wenn (1.) der Marktwert des US-Unternehmens vor der Übernahme größer war als der Marktwert des ausländischen Übernehmers, (2.) nach der Akquisition die wesentlichen Managementaktivitäten in den USA erfolgen und (3.) keine substantielle Geschäftstätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Erwerbers vorliegt.

Auch die Sachausschüttung von Anteilen, die einen direkten oder indirekten Erwerb von US-Geschäftstätigkeiten durch ein ausländisches Unternehmen bewirkt, soll zukünftig unter die Anti-Inversion Rules fallen. Die Neuregelungen sollen für alle Transaktionen anwendbar sein, die nach Verabschiedung des Gesetzes verwirklicht werden.